Der Verkauf von Zigaretten in der Europäischen Union wird aller Voraussicht nach stärker reglementiert. Der Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg bestätigte am Dienstag eine entsprechende Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Ministerrats. Danach ist die Bezeichnung »Light« oder »Mild« auf Zigarettenpackungen künftig verboten. Warnungen vor Gesundheitsrisiken auf den Packungen müssen zudem deutlicher und größer sein.
Mehr Platz für Gesundheitswarnungen
Gesundheitswarnungen, die gegenwärtig vier Prozent der Packung einnehmen müssen, sollen künftig mindestens 30 Prozent der Vorder- und 40 Prozent der Rückseite bedecken. Zudem dürfen die 15 EU-Staaten Fotos von Gesundheitsschäden wie etwa Raucherlungen auf den Packungen abbilden. Die konkrete Umsetzung soll den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen bleiben. Die Höchstwerte für Nikotin, Teer und Kohlenmonoxid in Zigaretten werden zudem gesenkt. Teer soll künftig maximal zehn Milligramm pro Zigarette ausmachen. Ferner müssen die Unternehmen alle Inhaltsstoffe auflisten.
Tabakhersteller kritisieren Obergrenze für Nikotin und Teer
Gegen die Richtlinie hatten die britischen Tabakkonzerne British American Tobacco (BAT), Hersteller der Marken Lucky Strike, HB und Pall Mall, sowie Imperial Tobacco vor dem High Court of Justice des Vereinigten Königreichs Beschwerde eingelegt. Der britische Verband der Tabakhersteller kritisierte besonders die Obergrenze für Nikotin und Teer. Eine solche Regelung hätte verheerende Auswirkungen auf die Exporte nach Asien, Afrika und Australien, wo die Raucher starke Zigaretten bevorzugten. Der britische High Court verwies die Entscheidung an die Luxemburger Richter.
Umsetzung bereits zum 30. September?
Generalanwalt Leendert Geelhoed empfahl dem Europäischen Gerichtshof nun, die Richtlinie für gültig zu erklären und sie bereits bis zum 30. September in das nationale Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen. Für die geänderte Kennzeichnung soll es eine Übergangsfrist von einem Jahr geben. Die Empfehlung Geelhoeds ist zwar nicht bindend. In der Regel folgen die Luxemburger Richter aber dem Urteil des Generalanwalts. Eine Entscheidung des Gerichts wird aber erst in einigen Monaten erwartet.
Soll auch für Exporte in Drittstaaten gelten
Umstritten ist die Richtlinie vor allem, weil Gesundheitspolitik eigentlich nicht vergemeinschaftet ist. Begründet wurde die Richtlinie von den EU-Institutionen deshalb mit einer angestrebten Harmonisierung des Binnenmarktes. Geelhoed stimmte dieser Argumentation zu. »Könnte der Gemeinschaftsgesetzgeber von seiner Befugnis, Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der öffentlichen Gesundheit keinen Gebrauch machen, fiele ein wichtiges Mittel zur Verwirklichung des Binnenmarktes weg.« Es sei zu befürchten, dass die Mitgliedstaaten andernfalls nationale Maßnahmen ergriffen. Zudem bestätigte der Generalanwalt, dass die Richtlinie auch für Produkte gelten müsse, die ins außereuropäische Ausland exportiert werden. Andernfalls sei zu befürchten, »dass ein illegaler Markt für Zigaretten entsteht, die in der Europäischen Union verboten, außerhalb aber doch erhältlich sind«.