Schadensfall

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Schild warnt vor Eiswurf an Windturbinen

Mythos von vermeintlichem Unglückstag: Versicherung beruhigt vor Freitag, dem 13.

Entgegen dem hartnäckigen Aberglauben gibt es an einem Freitag, dem 13., nach Angaben des Versicherungskonzerns Barmenia Gothaer nicht mehr Schadensfälle als an anderen Freitagen. "Mit Blick auf den morgigen Freitag, den 13. Dezember, kann ich Entwarnung geben", erklärte dessen Schadenscontrollerin Meggie Oppermann am Donnerstag in Wuppertal. Der Tag sei nicht gefährlicher als andere.
Räum- und Streupflicht: Wer haftet, wenn der Bürgersteig nicht gut geräumt wurde?

Räum- und Streupflicht Wer haftet, wenn der Bürgersteig nicht gut geräumt wurde?

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Jedes Jahr kommt es durch Eis und Schnee zu Unfällen auf Gehwegen. Doch wer haftet eigentlich für Schäden, wenn der Bürgersteig nicht angemessen geräumt oder gestreut wurde? Die Räum- und Streupflicht ist Teil der Verkehrssicherungspflicht und wird grundsätzlich von den Gemeinden getragen. Allerdings wird diese Pflicht in der Regel per Satzung auf die Hauseigentümer übertragen. Ein Eigentümer haftet somit für Schäden, wenn er der Räum- und Streupflicht nicht nachkommt. Jedoch kann er die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag oder Hausordnung auf seine Mieter abwälzen. Die Pflichtübergabe muss in beiden Fällen explizit genannt werden. Ist die Übertragung erfolgt, muss der Vermieter kontrollieren, ob der Mieter dieser Winterpflicht nachkommt. Kommt der Mieter seiner Räum- und Streupflicht nicht nach, haftet er selbst für die durch Eis und Schnee entstandenen Schäden.