Reicht ein Gutachten aus einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren nicht aus, um alle Fragen im anschließenden Zivilverfahren zu klären, so muss das Gericht ein weiteres Gutachten einholen, sofern dies beantragt wird. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: VI ZR 98/99), wie die in Karlsruhe erscheinenden Fachzeitschrift »Recht und Schaden« berichtet.
In dem Revisionsverfahren ging es um einen vom Oberlandesgericht (OLG) Schleswig entschiedenen Fall, in dem zwei Radfahrer kollidiert waren. Der verklagte Unfallverursacher machte geltend, der Unfallort habe abweichend von den Feststellungen des Erstgutachters an einer ganz anderen Stelle gelegen. In diesem Falle wäre er für die Kollision nicht verantwortlich gewesen. Außerdem machte er geltend, das Unfallopfer habe unter anderem wegen einer Gesichtslähmung gar nicht Fahrrad fahren dürfen.
Das OLG Schleswig verurteilte den Radfahrer im Berufungsverfahren dennoch auf der Grundlage des Erstgutachters - zu Unrecht, wie der BGH entschied. Die Richter hätten einen weiteren Sachverständigen hinzuziehen müssen, weil sonst den Parteien das Recht, dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Fragen zu stellen, verkürzt werde. Wegen dieses Verfahrensfehlers hob der BGH das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurück.