Als am 1. Januar des vergangenen Jahres das neue Unterhaltsrecht in Kraft trat, witterten schnell Zehntausende von Unterhaltszahlern - in der Regel Männer - die Chance, ihre monatlichen Überweisungen an frühere Ehepartner alsbald einstellen zu können. "Kein Cent mehr für die Ex" titelte etwa der "Spiegel", "Die Ex geht leer aus" der "Focus". Denn nach dem reformierten Gesetzeswerk müssen Alleinerziehende grundsätzlich nach dem dritten Geburtstag ihres jüngsten Kindes für sich selber sorgen und arbeiten gehen - zumindest erstmal halbtags.
Diese Dreijahresregelung zur "Stärkung der nachehelichen Eigenverantwortung" (SPD-Bundesjustizministerin Brigitte Zypries) ist die schärfste und umstrittenste Zäsur im neuen Unterhaltsrecht. Davor galt das Altersphasenmodell, unter Juristen auch flapsig "08/15-Modell" genannt: Der geschiedene und alleinerziehende Elternteil, meist die Mutter, musste keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, bis ein im Haushalt lebendes Kind 8 Jahre alt war; danach wurde eine Teilzeittätigkeit erwartet, bis das Kind 15 war - erst dann hatte man einen Vollzeit-Job anzutreten. Bis dahin musste der berufstätige Ex-Partner Betreuungsunterhalt zahlen - unabhängig vom Kindesunterhalt.
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... lesen Sie im stern Nr. 11/2009: Wer zieht jetzt den Kürzeren? Die Bilanz nach über einem Jahr mit dem neuen Unterhaltsrecht: Was Väter und Mütter jetzt wissen sollten. Wie Gerichte urteilen, was Anwälte raten, wo es noch Verwirrung gibt.
Neu ist auch die geänderte Rangfolge der Unterhaltsberechtigten: So haben jetzt die Zahlungen an minderjährige Kinder Vorrang - egal, ob aus alten oder neuen Beziehungen, egal, ob ehelich oder nichtehelich geboren. Mit der Reform ist auch der Kindesunterhalt in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle neu berechnet worden. Erst danach sind die ehemaligen Partner an der Reihe - wenn sie wegen der Betreuung des Nachwuchses oder nach langer Ehe unterhaltsberechtigt sind. Und wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen dann überhaupt noch ausreicht.
Neue gesellschaftliche Wirklichkeit
Der Gesetzgeber wollte damit veränderten gesellschaftlichen Wirklichkeiten Rechnung tragen. Weil früher das Einkommen eines Unterhaltspflichtigen bis zum Selbstbehalt von 900 Euro monatlich an den geschiedenen Partner und die Kinder ging, waren die Kosten für eine neue Partnerschaft mit weiterem Nachwuchs kaum zu stemmen gewesen. Deshalb sollen Ex-Partner in einem angemessenen Zeitraum wieder beruflich Fuß fassen, um auch finanziell wieder unabhängig zu sein.
Nachlesen
- Die Bestimmungen des neuen Unterhaltsrechts stehen zum Nachlesen auf der Homepage des Bundesjustizministeriums;
- ebenso wie die Regelung des Kindesunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle.
- Die Leitlininien der Oberlandesgerichte für die Handhabung des neuen Unterhaltsrechts finden Sie hingegen hier.
Nun ist das neue Unterhaltsrecht schon über ein Jahr alt, und die Bilanz, die der stern in seiner neuen Ausgabe zieht, fällt eher ernüchternd aus - für beide Seiten, für Unterhaltspflichtige wie für -berechtigte. Frauen, bei denen in der Regel nach einer Trennung die Kinder leben, können nicht mehr darauf bauen, dass eine frühere Ehe ein Versorgungsinstitut mit Lebensstandardgarantie war, Männer nicht darauf hoffen, nach dem dritten Geburtstag des jüngsten Kindes aus dem finanziellen Schneider zu sein.
Es bleibt ein Ermessensspielraum
Denn ein Schlüsselwort im reformierten Gesetz ist "Billigkeit". Es bedeutet, dass den Gerichten in der nun vorgeschriebenen Einzelfallprüfung ein Ermessensspielraum bleibt - "mit dem Ziel einer elastischen Handhabung" (Duden) des neuen Rechts. Eine "ungeheure Rechtsunsicherheit" sei dadurch entstanden, monieren Anwälte, und die Potsdamer Familienrechtlerin Kerstin Niethammer-Jürgens, Mitglied im Ausschuss Familienrecht der Bundesrechtsanwaltskammer, stellt fest: "Derzeit schwimmen wir alle noch - auch die Richter." Es werde mindestens noch ein bis zwei Jahre dauern, schätzen Fachleute, bis sich eine verlässliche Rechtsprechung herausgebildet hat.
Die 24 deutschen Oberlandesgerichte (OLG) haben inzwischen sogenannte Leitlinien zum neuen Gesetz entwickelt, die Empfehlungen für die Familiengerichte im jeweiligen Gerichtsbezirk sein sollen. Nur: "Schaut man sich diese Leitlinien an", sagt der Euskirchener Jurist Klaus Schnitzler vom Fachblatt "Familienrecht", "fällt auf, dass sie unterschiedlicher nicht sein können." Ergebnis: Quer durchs Land kommt es deshalb auch immer noch zu unterschiedlichen Urteilen.
Im Einzelfall müssen die Gerichte jetzt prüfen, ob ein Betreuungsunterhalt für alleinerziehende Ex-Partner auch über die Dreijahresfrist hinaus gezahlt werden muss - wenn es etwa vor Ort kein Kindergarten- oder Hortplatz gibt, wenn etwa eine Frau nachweisbar ihren Beruf für Haushalt und Kinder aufgegeben hat, damit der Mann Karriere machen kann, oder wenn Kinder die Trennung ihrer Eltern nicht verkraften und deshalb verhaltensauffällig werden.
Experten raten zum notariellen Vertrag
Die Anwältin Silvia Jünke aus Hemmingen bei Hannover drehte im vergangenen Jahr einfach den Spieß um. "Der geschiedene Ehemann einer Mandantin hatte - weil die beiden Kinder, die bei ihr leben, schon älter als drei Jahre alt sind - einfach keinen Betreuungsunterhalt mehr gezahlt und aufs neue Gesetz verwiesen." Die Juristin machte dem Vater daraufhin umgehend klar: Richten Sie sich darauf ein, dass in sechs Wochen die beiden Kinder bei Ihnen einziehen werden. Meine Mandantin ist gern bereit, Vollzeit zu arbeiten und damit für ihren Unterhalt selbst aufzukommen - und natürlich auch noch Kindesunterhalt zu zahlen. Ihr ist es allerdings nicht möglich, die Kinder zeitgleich weiter zu betreuen. Anwältin Jünke: "Eine Woche später war das Geld wieder da."
Um sich derlei Streitereien künftig zu ersparen, raten Experten zum notariellen Vertrag. Darin sollen Männer und Frauen, die einmal gemeinsamen Nachwuchs haben wollen, bis ins Detail regeln, bis wann die späteren Kinder im Fall einer Trennung oder Scheidung vom alleinerziehenden und von Erwerbstätigkeit freigestellten Elternteil betreut werden sollen und wie hoch dafür die Ausgleichszahlungen sind - unabhängig vom Gesetz.