Angestellte Masseure dürfen auch an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt werden. Das entschied das Verwaltungsgericht Berlin in einem Eilverfahren. Nicht-medizinische Massagestudios seien Erholungseinrichtungen, daher gelte für sie eine Ausnahmeregelung, teilte das Gericht mit.
Eine Betreiberin mehrerer Studios bietet Wellnessmassagen durch ihre Angestellten an. Das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit untersagte ihr laut Gericht im November 2025 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen. Der Ausnahmetatbestand gelte nicht, weil die Kunden sich passiv einer Dienstleistung überließen und nicht selbst aktiv tätig seien.
Ausnahmeregelung
Das Gericht sah das anders. Massagen dienten der Steigerung des Wohlbefindens, so die Begründung. Die Antragstellerin könne sich daher auf den gesetzlichen Ausnahmetatbestand berufen. Das folge sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erhoben werden.