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Hinweise zu möglichem Leistungsbetrug: Krankenkassen müssen Tippgeber nicht nennen

Krankenkassen müssen nach Hinweisen auf möglichen Sozialleistungsmissbrauch einem Gerichtsurteil aus Niedersachsen zufolge in der Regel keine Auskunft über Tippgeber herausgeben. Etwas anderes gelte nur, wenn es Anhaltspunkte gebe, dass Informanten mutwillig falsche Angaben etwa mit dem Ziel der Rufschädigung gemacht hätten, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen nach Angaben vom Mittwoch. Es wies damit die Klage eines von einem Tippgeber angeschwärzten Manns ab. (Az. L 16 KR 1/26)