Der Kläger besucht den Studiengang Polizeivollzugsdienst an der Hochschule für öffentliche Verwaltung. Während der Praxisphase wurde er vom Polizeipräsidenten und von seinen Vorgesetzten angewiesen, den Turban bei Tätigkeiten mit Bürgerkontakt abzulegen. Als er dieser Forderung nicht nachkam, musste er die Praxisphase im Innendienst absolvieren.
Dagegen ging der Polizeianwärter per Eilantrag vor, weil er sich dadurch in seiner Religions- sowie seiner Ausbildungs- und Berufsfreiheit verletzt sah. Er ist der Ansicht, dass ihm dadurch notwendige Ausbildungsinhalte vorenthalten bleiben.
Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und gestattete ihm damit das Tragen des Turbans vorläufig. Das Dastar-Verbot beruhe nicht auf einer hinreichenden Rechtsgrundlage, argumentierte das Gericht. Die Regelungen zur Uniformierung der Polizei enthielten keine Einzelheiten über das äußere Erscheinungsbild der Beamtinnen und Beamten mit religiösem Bezug. Hierfür bedürfe es einer Rechtsverordnung, die von der zuständigen Innensenatorin Eva Högl (SPD) bislang nicht erlassen worden sei.
Der Beschluss wurde am Donnerstag gefällt. Dagegen kann Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht erhoben werden.