Gerichtsbeschluss

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Straßenschilder

Nach Gerichtsbeschluss: Verwirrung um geplante Umbenennung von Berliner Mohrenstraße

Einen Tag vor der geplanten Umbenennung der Mohrenstraße in Berlin-Mitte herrscht nach einem Gerichtsbeschluss Unklarheit über den Namensakt. Das Verwaltungsgericht Berlin teilte am Freitag zunächst mit, dass es dem Eilantrag eines Anwohners gegen die Umbenennung stattgegeben habe und diese daher nicht stattfinden dürfe. Der Bezirk Mitte legte dagegen umgehend Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ein und ging davon aus, dass die Umbenennung deshalb wie geplant vonstattengehen könne. 
Reichstagsgebäude

Gericht: Autofahrer kann nicht auf Durchfahrt hinter dem Reichstag bestehen

Ein Berliner kann einem Gerichtsbeschluss zufolge nicht auf einer ungehinderten Durchfahrt mit dem Auto hinter dem Reichstag bestehen. Einen entsprechenden Eilantrag des Mannes lehnte das Berliner Verwaltungsgericht ab, wie eine Sprecherin am Dienstag mitteilte. Der Antragsteller könne die temporäre Sperrung durch den Bezirk nicht anfechten, weil er nicht in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werde. 
Cannabispflanze

Gericht: Cannabisanbau in Lagerhalle muss baurechtlich genehmigt werden

Eine Lagerhalle kann einem Gerichtsbeschluss zufolge nicht ohne entsprechende Baugenehmigung für den Anbau von Cannabis genutzt werden. Einen entsprechenden Eilantrag der Besitzerin einer Halle im Landkreis Biberach lehnte das Verwaltungsgericht Sigmaringen am Dienstag ab, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch in der baden-württembergischen Stadt mitteilte.
Frau mit rotem Lippenstift

Gericht erlaubt Kosmetikerinnen bestimmte Gesichtsbehandlungen mit Hyaluron

Kosmetikerinnen dürfen einem Gerichtsbeschluss zufolge auch ohne Heilerlaubnis bestimmte Gesichtsbehandlungen mit Hyaluronsäure vornehmen. Wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Freitag mitteilte, erlaubte es zwei Kosmetikerinnen Gesichtsbehandlungen mit dem sogenannten IRI-Filler-System ohne heilkundliche Erlaubnis. Die Behandlung setze keine medizinischen Fachkenntnisse voraus. Es handle sich vielmehr um eine "rein kosmetische Tätigkeit", hieß es zur Begründung.