Die rechtsextreme Kleinpartei III. Weg darf laut einem Gerichtsbeschluss die Plakate mit dem Slogan "Hängt die Grünen" in Zwickau weiter aufhängen. Das Verwaltungsgericht Chemnitz gab einem Eilantrag des III. Wegs statt, wie es am Dienstag mitteilte – allerdings unter der Auflage, dass die Plakate einen Abstand von 100 Metern zu den Plakaten von Bündnis 90/Die Grünen haben müssen.
Der III. Weg gibt vor, mit dem umstrittenen Slogan auf dem Plakat auf die eigene grüne Parteifarbe abzuzielen. Kleiner gedruckt heißt es auf dem Motiv: "Macht unsere nationalrevolutionäre Bewegung durch Plakatwerbung in unseren Parteifarben in Stadt und Land bekannt!"
Zwickau sieht in Plakaten Verstoß gegen Menschenwürde
Die Stadt Zwickau hatte am vergangenen Mittwoch verfügt, dass die Partei ihre Plakate mit dem Aufdruck "Hängt die Grünen" binnen drei Tagen abnehmen solle. Geschehe das nicht, werde die Kommune die Plakate selbst entfernen. Zur Begründung hieß es, dass der Slogan einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung und die Menschenwürde darstelle.
Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung nun damit, dass es auf Grundlage der vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Grundsätze für Wahlwerbung offen sei, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in die Meinungsfreiheit vorlägen. Bei der Interessensabwägung hielt es die Kammer demnach für angemessen, durch die räumliche Trennung eine "losgelöste Wahrnehmung" der Plakate des "III. Wegs" anzuordnen und deren "kommunikatives Anliegen nicht zu beeinträchtigen".
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Sowohl die Splitterpartei "III. Weg" als auch die Stadt Zwickau könnten noch dagegen vorgehen, sagte ein Gerichtssprecher am Dienstag. Bislang sei aber noch keine Reaktion eingegangen.
Im Zusammenhang mit den Wahlplakaten hatte zuvor auch die Generalstaatsanwaltschaft in Sachsen Ermittlungen wegen des Anfangsverdachts der öffentlichen Aufforderung zu Straftaten und zur Volksverhetzung gegen die "III. Weg"-Verantwortlichen angeordnet. Die Staatsanwaltschaft Zwickau hatte zunächst Ermittlungen abgelehnt, muss nach der Anordnung nun aber doch ermitteln.