Bundesanwaltschaft Messerangriff in Bielefeld - BGH-Dokument gibt Details preis

Am Abend des 19. Mai wurde der Tatverdächtige in Heiligenhaus bei Düsseldorf festgenommen. (Archivbild) Foto: Tim Oelbermann/dpa
Am Abend des 19. Mai wurde der Tatverdächtige in Heiligenhaus bei Düsseldorf festgenommen. (Archivbild) Foto
© Tim Oelbermann/dpa
Vor einer Bar feiern Fußballfans. Plötzlich sticht ein Mann auf sie ein. Wie der mutmaßliche Täter dabei im Mai vorgegangen sein soll, geht jetzt aus Unterlagen des Bundesgerichtshofs hervor.

Vor dem mutmaßlich islamistisch motivierten Messerangriff auf feiernde Fußballfans in Bielefeld soll sich der Tatverdächtige den Opfern möglichst unauffällig genähert haben. "Dabei ging er in gebückter Haltung und stützte sich auf seinen präparierten Gehstock, um seine Hilfsbedürftigkeit vorzutäuschen", heißt es in einem Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe zur Fortdauer der Untersuchungshaft. 

Ferner sei der Syrer im Mai mit einem Messer mit einer Klingenlänge von 18 Zentimetern bewaffnet gewesen, heißt es. "Sodann stach er in Tötungsabsicht, unter dem Ausruf "Allahu Akhbar", in schneller Abfolge nacheinander und wiederholt auf Oberkörper sowie Arme von vier Geschädigten ein." 

Die ersten drei von vier Opfern hatten den Angaben nach zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Angriff auf Leib und Leben gerechnet und waren deshalb wehrlos. Dies habe der Angeschuldigte bewusst ausgenutzt. 

Heimtücke und niedrige Beweggründe 

Die Bundesanwaltschaft hat Mahmoud M. unter anderem wegen versuchten Mordes in vier Fällen angeklagt. Bei drei Opfern geht die Behörde vom Mordmerkmal der Heimtücke aus, in allen vier Fällen von niedrigen Beweggründen, wie aus dem BGH-Beschluss hervorgeht. (Az. AK 116/25)

Die Menschen wurden lebensgefährlich verletzt. In dem Dokument ist von schweren Stich- und Schnittverletzungen die Rede. Unter anderem seien Brustkorb, Schlagader, Leber und Niere verletzt worden. Die Attackierten hatten den Aufstieg des ostwestfälischen Fußballclubs Arminia Bielefeld gefeiert. 

Der mutmaßliche Angreifer konnte zunächst fliehen, wurde aber einen Tag nach der Tat in Heiligenhaus bei Düsseldorf festgenommen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf muss entscheiden, ob es die Anklage zulässt und ein Prozess folgt.

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170 US-Dollar Monatslohn vom IS

Die Bundesanwaltschaft geht davon aus, dass sich der Angeklagte vor Jahren der Terrororganisation Islamischer Staat (IS) angeschlossen hatte. Laut dem BGH-Beschluss wurde er ab Mitte Juni 2015 zunächst militärisch ausgebildet. "Bis Mitte Juli war er damit befasst, Gelände zu verminen. Anschließend übernahm er in einem Bataillon des IS technische Aufgaben und war als Wach- sowie Grenzposten eingesetzt." Auch habe er sich aufseiten des IS an einer kriegerischen Auseinandersetzung beteiligt. Als Gegenleistung habe er von der Vereinigung regelmäßig einen Monatslohn von 170 US-Dollar erhalten.

Im Jahr 2023 sei der Mann nach Deutschland eingereist, heißt es in dem Dokument weiter. Auf Grundlage seiner islamistisch-dschihadistischen Ideologie soll er die Absicht entwickelt haben, "bei einer sich bietenden Gelegenheit in Deutschland möglichst viele, ihm zuvor unbekannte, Tatopfer als Repräsentanten der von ihm abgelehnten westlichen Gesellschaft zu töten". 

Bekennervideo und Geständnis

Zu diesem Zweck verließ der zur Tatzeit 35 Jahre alte Mann den Angaben nach am 17. Mai 2025 abends die Gemeinschaftsunterkunft, in der er wohnte, und machte sich auf den Weg nach Bielefeld. "Er führte mehrere Messer und einen Gehstock bei sich, den er später mittels Klebebands und einer der Stichwaffen zu einem Stockdegen präparierte", heißt es in dem Beschluss. Das Lokal, vor dem die Fußballfans feierten, habe er einige Tage zuvor ausgekundschaftet.

"Dass der Angeschuldigte die Messerattacken mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seiner islamistischen Ideologie und Eingliederung in die terroristische Vereinigung IS beging, ergibt sich aus seinen auch insoweit geständigen Angaben, den Ergebnissen der Auswertung seiner Social-Media-Accounts, mehreren Zeugenaussagen und seinem für den IS bestimmten Bekennervideo", hielt der 3. Strafsenat des BGH fest. Der Mann soll sich bei der polizeilichen Vernehmung bei der Festnahme und bei einem psychiatrischen Sachverständigen geständig geäußert haben. Das Bekennervideo sei zur Veröffentlichung durch die Medienstelle des IS gedacht gewesen.

dpa