Zwei Neuregelungen zu Wärmedämmung und Abstandsregeln etwa von Balkonen sind an diesem Dienstag in Rheinland-Pfalz in Kraft getreten. Die eine der Änderungen im sogenannten Landesnachbarrechtsgesetz erlaubt es, Wärmedämmung am eigenen Haus auch auf ein Nachbargrundstück auszuweiten, allerdings nur bis zu 25 Zentimeter, wie der Sprecher des Justizministeriums erläuterte. Und: der betroffene Nachbar müsse durch die Zahlung einer Geldrente entschädigt werden.
Dünnere Materialien dürfen verlangt werden
Von dem Nachbarn, der die Wärmedämmung plant, kann auch verlangt werden, dünnere Materialien mit gleicher Wirkung zu verwenden, selbst wenn dies mit höheren Kosten verbunden ist, heißt es in der Begründung des Gesetzes. Dies könne allerdings verweigert werden, wenn der Kostenaufwand unverhältnismäßig ist.
Was das genau bedeutet, werden voraussichtlich Gerichte klären, ebenso wie die Höhe einer angemessenen Geldrente. "Wir wollen es Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, einen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und gleichzeitig ihre Energiekosten zu senken", hatte Justizminister Philipp Fernis (FDP) die Änderung erläutert.
Nachbarrecht muss Bauordnungsrecht entsprechen
Neu ist auch: Nachbarrechtliche Abstandsregelungen für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile werden an die Regelungen der Landesbauordnung angeglichen. "Es muss verhindert werden, dass eine Baugenehmigung erteilt wird, die dann mangels Zustimmung des Nachbarn nicht genutzt werden kann. Nachbarrecht und Bauordnungsrecht müssen bei dieser Frage gleich laufen", hatte Justizminister Fernis diese Änderung begründet.