Das Landesarbeitsgericht bestätigte damit ein Urteil in erster Instanz, das das Arbeitsgericht in der Hansestadt im Juli gefällt hatte. Demnach spielte die Frage des Genderns bei den Entscheidungen aber keine direkte Rolle: Kündigung und Abmahnungen waren unzulässig, weil die Frau laut Gericht nicht verpflichtet war, Anpassungen in der Anweisung auf Anordnung ihrer Führungskräfte vorzunehmen. Dies steht demnach weder in ihrem Arbeitsvertrag noch der sogenannten Stellendokumentation.
Die Klägerin ist demnach Diplom-Chemikerin und fungiert seit 2023 als Strahlenschutzbeauftragte des Hamburger Bundesamts. Maßgeblich für das Arbeitsverhältnis ist nach Gerichtsangaben der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst. Das Gericht nannte die Behörde nicht namentlich. Dies geht aber aus einer Mitteilung des Vereins Deutsche Sprache hervor, der die Klage nach eigenen Angaben finanziell unterstützte.
Nach Angaben des Vereins vom Donnerstag ist eine Revision gegen das Urteil nicht möglich. Es kann aber noch Beschwerde eingelegt werden.
Nach Gerichtsangaben verfasste die Klägerin einen von ihr verfassten Entwurf der Strahlenschutzanweisung "entgegen den Aufforderungen ihrer Vorgesetzten nicht vollständig" nach den Grundsätze der Gendersprache. und arbeitete an einer Stelle eine Konkretisierung nicht darin ein.
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