Das Verbot hatte die staatliche bayerische Schlösserverwaltung nach der Teillegalisierung von Cannabis durch die frühere Bundesregierung aus SPD, Grünen und FDP auf Grundlage eines Beschlusses des bayerischen Kabinetts verhängt. Bereits im Juli setzte der Verwaltungsgerichtshof das generelle Kiffverbot für den Nordteil des bei Touristen sehr beliebten und international bekannten Englischen Gartens aus.
Gegen das Urteil kann der Freistaat Bayern eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht einlegen. Andernfalls wird das Urteil rechtskräftig und allgemein verbindlich. Die schriftliche Urteilsbegründung steht noch aus.
In der mündlichen Verhandlung stuften die Richter zwar eine Regelung zum Schutz von Besucherinnen und Besuchern einer Parkanlage als grundsätzlich zulässig ein. Allerdings verwiesen sie darauf, dass das bayerische Recht hierfür eine Gefahr oder erhebliche Belästigung für andere Menschen als Begründung verlange. Dabei äußerten die Richter Zweifel, dass diese angebliche Gefahr durch den Cannabiskonsum hinreichend vom Freistaat begründet worden sei.
Der Deutsche Hanfverband hatte das von einem Cannabiskonsumenten und einem Cannabispatienten betriebene Verfahren finanziert. Deren Rechtsanwalt David Werdermann erklärte, es sei "widersprüchlich, Tabakrauchen zu erlauben, aber Cannabis im Freien zu verbieten". Das Gericht habe "diesen Doppelstandard nun zu Recht beendet".
Neben dieser Klage läuft auch eine Klage gegen das grundsätzliche Verbot des Konsums von Cannabis auf allen Volksfesten und in den Außenbereichen aller Gaststätten in Bayern. Hier steht eine Entscheidung noch aus.