Das Amt hatte die Verordnung für die nordfriesischen Inseln auf das Landesimmissionsschutzgesetz gestützt. Der fünfte OVG-Senat führte nun aus, dass dieses Gesetz keine Rechtsgrundlage für das Böllerverbot enthalte. Ein Verbot falle in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sprengstoffrecht.
Bei der Entscheidung sei auch berücksichtigt worden, dass es zur Gefahrenabwehr und zum Schutz vor Umwelteinwirkungen bereits umfassende bundesrechtliche Regelungen etwa im Sprengstoffgesetz gebe. So könne verboten werden, Pyrotechnik der Kategorie F2 in der Nähe besonders brandempfindlicher Gebäude abzubrennen.
Hiervon habe der Amtsdirektor auch bereits in den vergangenen Jahren Gebrauch gemacht, erklärte das Gericht weiter. Ein Termin für die Verhandlung in der Hauptsache stehe noch nicht fest, werde aber nicht vor dem bevorstehenden Jahreswechsel stattfinden.