Vor einer möglichen Übernahme erfolgten in Malta Sicherheitsbefragungen durch Mitarbeiter des Bundesamts für Verfassungsschutz. Im Anschluss wurde das Asylverfahren des Klägers nicht nach Deutschland übernommen.
Das Gericht stellte fest, dass für die Befragung keine gesetzliche Grundlage bestanden habe. Auch eine Tätigkeit des Verfassungsschutzes im Auftrag des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge begründe keine Eingriffsbefugnis.
Die Befragung habe auch nicht durch eine Einwilligung des Klägers gerechtfertigt werden können. Denn die Umstände der Befragung seien von einem "Ungleichgewicht in Gestalt eines Über-Unterordnungsverhältnisses zwischen der handelnden Behörde und dem Kläger geprägt" gewesen, hieß es. Dieses schließe eine Freiwilligkeit aus.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ das Verwaltungsgericht die Berufung zu. Darüber hätte das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden.