Es stellte fest, dass er die Taten als Türsteher im Rotlichtmilieu begangen hatte. Seine Gewaltausbrüche habe er von den Monitoren der Überwachungskameras abgefilmt und unter anderem an einen Fußballtrainer geschickt. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte selbst wandten sich nach dem Urteil an den BGH, um es überprüfen zu lassen.
Über die Revision des Angeklagten wurde noch nicht entschieden. Der BGH stellte aber nun auf die Revision der Staatsanwaltschaft hin fest, dass das Landgericht Rechtsfehler machte, als es die Sicherungsverwahrung lediglich vorbehielt. Darüber und über die Strafe muss es deshalb neu verhandeln.
Eine Sicherungsverwahrung folgt nach einer Haftstrafe. Weiterhin gefährliche Täter kommen dann nach Verbüßung ihrer Haftstrafe nicht frei, sondern werden in einer speziellen geschlossenen Einrichtung untergebracht. Die Sicherungsverwahrung ist zeitlich unbegrenzt, die Notwendigkeit wird aber regelmäßig überprüft.