Die Taten beging er im August 2022 bei einem Schwimmcamp. Außerdem speicherte er auf seinem Tablet Bilder von nackten Kindern. Dafür wurde er wegen des Besitzes kinderpornografischer Inhalte beurteilt. Die Einzelstrafe dafür muss neu verhandelt werden, weil sich die Gesetzeslage veränderte, wie der BGH entschied.
Bis Juni 2024 wurden Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte als Verbrechen eingestuft. Damit war es der Staatsanwaltschaft nicht möglich, Verfahren wegen Geringfügigkeit oder gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen. Es mussten deshalb auch Menschen bestraft werden, die sich nichts Strafwürdiges zuschulden kommen ließen - etwa Eltern oder Lehrkräfte, die Material speicherten, um Taten zu melden und aufzuklären.
Dies wurde 2024 als Reaktion auf Forderungen von Strafverfolgungsbehörden und Gerichten für bestimmte Fälle geändert. Das soll es den Gerichten ermöglichen, das Strafmaß besser an die Schwere des individuellen Falls anzupassen. Für das Verbreiten von Kinderpornografie ist eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten vorgesehen, für den Besitz oder den Abruf solcher Inhalte von drei Monaten.
Über die Einzelstrafe und damit auch die Gesamtstrafe für den Fall aus Sachsen-Anhalt muss das Landgericht also neu verhandeln. Dass der Täter bestraft wird, ist aber klar. Die Einzelstrafen wegen des sexuellen Missbrauchs blieben bestehen, ebenso die Sicherungsverwahrung. Diese schließt sich an die Haft an. Der Täter kommt damit nach der Verbüßung seiner Strafe nicht frei, sondern wird in einer geschlossenen Einrichtung untergebracht, was regelmäßig überprüft wird.