Die Klägerin hatte den Angaben zufolge in den 70er und 80er Jahren bei dem Pfarrer gelebt. Dabei kam es zu zahlreichen sexuellen Missbrauchstaten. Die Klägerin argumentierte in dem Zivilprozess, dass diese Taten rechtlich gesehen während der Ausübung des kirchlichen Amts des Priesters erfolgt seien. Ihr stehe daher Schmerzensgeld vom Kölner Erzbistum zu.
Dem folgte das Gericht nicht. In seiner Begründung führte es aus, dass die Betreuung des Pflegekinds durch einen "staatlichen Akt" begründet worden war. Ein Zusammenhang zur kirchlichen Tätigkeit schied aus Sicht des Gerichts daher aus.
Dies ändere auch nicht die damalige Zustimmung des Erzbistums zur Aufnahme der Pflegekindbetreuung. Nicht jede Tätigkeit eines kirchlichen Amtsträgers stelle zugleich die Ausübung eines öffentlichen Amts dar, führte das Gericht aus. Nur wenn die Tätigkeit eines kirchlichen Amtsträgers einen Bezug zu seinem kirchlichen Amt habe, seien mögliche Amtshaftungsansprüche gerechtfertigt.
Auch eine Verletzung von Aufsichts- oder Fürsorgepflichten durch das Erzbistum ließ sich laut Gericht nicht feststellen. Die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, dass Vertreter des Erzbistums Anhaltspunkte von den Missbrauchstaten gehabt hätten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.