Das Verwaltungsgericht argumentierte, dass es „beachtlich wahrscheinlich“ sei, dass sich der Mann dem Druck zur Verpflichtung als sogenannter Vertragssoldat nicht werde widersetzen können. Als „Vertragssoldat“ drohe ihm die Entsendung in einen völkerrechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine und infolgedessen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung - namentlich die Gefahr, getötet, verletzt oder zu völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen zu werden.
Nach einer Berufung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge befasste sich das OVG mit dem Fall. Dieses sah die Sache anders als Verwaltungsgericht. Der Senat sei nicht zu der Überzeugung gekommen, dass dem Kläger „mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit“ drohe, gegen seinen Willen als „Vertragssoldat“ verpflichtet zu werden und ernsthaften Schaden zu erleiden, hieß es am Donnerstag.
Als Grundwehrdienstleistender drohe ihm nicht, in der Ukraine eingesetzt zu werden, befand das OVG. Für sich genommen berge die Ableistung des einjährigen Grundwehrdiensts keine Gefahr der Folter, der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder der Bestrafung. Auch eine Gefahr sei nicht wahrscheinlich, was ein Abschiebungsverbot gerechtfertigt hätte, urteilte das OVG.