Mirffer12
Inwieweit muss ich Zuschläge für Sonntagsarbeit bei der Steuererklärung angeben? Wie ist das generell mit Zuschlägen?
Antworten (4)
Hallo,
Sonntagszuschläge sind steuerfrei und werden daher nicht in der Steuererklärung berücksichtigt. Normalerweise gibt es auf der Gehaltsabrechnung 3 Bruttogehälter und zwar den Bruttogehalt (Gehalt + Zuschläge), Steuerpflichtiges Bruttogehalt und Sozialpflichtiges Bruttogehalt. Für die Steuererklärung ist das steuerpflichtige Bruttogehalt ausschlaggebend.
Gruß
Sonntagszuschläge sind steuerfrei und werden daher nicht in der Steuererklärung berücksichtigt. Normalerweise gibt es auf der Gehaltsabrechnung 3 Bruttogehälter und zwar den Bruttogehalt (Gehalt + Zuschläge), Steuerpflichtiges Bruttogehalt und Sozialpflichtiges Bruttogehalt. Für die Steuererklärung ist das steuerpflichtige Bruttogehalt ausschlaggebend.
Gruß
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Das regelt für gewöhnlich der Arbeitgeber im Rahmen der Gehaltsabrechnung.
Ein steuerpflichtiger Teil wird mit dem normalen Lohn oder Gehalt versteuert
und ist im steuerpflichtigen Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung mit
enthalten. Die gezahlte Lohnsteuer für Zuschläge wird ebenso zu der "normalen"
Lohnsteuer dazu addiert und als Gesamtbetrag der gezahlten Lohnsteuer ausgewiesen.
Alle steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers müssen in der Steuererklärung nicht
mit angegeben werden.
Dazu zählen z.B. Spesen für Verpflegungs- und Übernachtungskosten und alle übrigen
steuerfrei gezahlten Leistungen.
Ein steuerpflichtiger Teil wird mit dem normalen Lohn oder Gehalt versteuert
und ist im steuerpflichtigen Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung mit
enthalten. Die gezahlte Lohnsteuer für Zuschläge wird ebenso zu der "normalen"
Lohnsteuer dazu addiert und als Gesamtbetrag der gezahlten Lohnsteuer ausgewiesen.
Alle steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers müssen in der Steuererklärung nicht
mit angegeben werden.
Dazu zählen z.B. Spesen für Verpflegungs- und Übernachtungskosten und alle übrigen
steuerfrei gezahlten Leistungen.
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Zuschläge die gezahlt werden, sei es für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sind generell steuerfreie Zahlungen die weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherungspflicht unterliegen. Auf der Lohnsteuerkarte bzw. der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung tauchen zwar die Zuschläge auf, aber haben keine Relevanz für die Einkommensteuererklärung.
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Generell müssen Sie diese Zuschläge angeben,allerdings wird das Finanzamt diese soweit sie bestimmte Grenzen nicht überschreiten auch nicht besteuern.Die Bedingungen sind kurzgefasst:Der Zuschlag bleibt steuerfrei wenn 25% bei Nachtarbeit,50 % bei Sonntagsarbeit,125 % für Arbeit bei gesetzl. Feiertagen, sowie am 31. Dez. ab 14 Uhr und 150 % für besondere Feiertagsarbeiten zb.25/26 Dez. des Grundlohnes nicht übersteigt.Einfaches Beispiel:wenn sie 10€ die Stunde verdienen und Nachts arbeiten,dann dürfen sie maximal 12,50 verdienen,alles darüber wird besteuert.Sollte die Nachtarbeit vor 24 Uhr beginnen gelten nochmals abweichende Regelungen.
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