Bundesverwaltungsgericht: Elternzeit ist kein Wechselschichtdienst
Eine Polizistin aus Nordrhein-Westfalen kann sich die Elternzeit nicht als Dienstzeit im wechselnden Schichtdienst anrechnen lassen. Damit kann sie nicht früher in den Ruhestand, wie das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am Donnerstagabend entschied. In Nordrhein-Westfalen dürfen Polizeibeamte nach 25 Jahren im Wechselschichtdienst ein Jahr früher in Pension gehen. (Az. 2 C 15.24)