Die 1964 geborene Klägerin nahm insgesamt zweieinhalb Jahre Elternzeit. Wenn diese als Zeiten im Wechselschichtdienst anerkannt würden, hätte sie die 25 Jahre voll. Das Oberverwaltungsgericht Münster verpflichtete das Land auf die Klage der Beamtin hin dazu, die Zeiten anzuerkennen. Es verwies dabei auf das EU-Recht.
Das Land wandte sich an das Bundesverwaltungsgericht, das die Sache nun anders sah als die Richterinnen und Richter in Münster. Das EU-Recht schreibe nicht vor, dass die Elternzeit angerechnet werden müsse, erklärte das Bundesverwaltungsgericht.
Die europäischen Vereinbarkeitsrichtlinie erfasse die besondere Altersgrenze für Polizeibeamte in Nordrhein-Westfalen nicht. Hier gehe es darum, dass nach vielen Jahren wechselnden Schichtdienstes wegen der Belastung für die Gesundheit oft die Leistungsfähigkeit vorzeitig abnehme.
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