Viele Beamte in Berlin sind nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts jahrelang zu schlecht bezahlt worden. Die Besoldung der Landesbeamten war zwischen 2008 und 2020 größtenteils verfassungswidrig, wie das Gericht am Mittwoch in Karlsruhe erklärte. Das Land Berlin muss sie nun bis Ende März 2027 neu regeln - die Senatsverwaltung für Finanzen kündigte bereits ein Reparaturgesetz an. (Az. 2 BvL 20/17 u.a.)
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe veröffentlicht am Mittwoch (09.30 Uhr) eine Entscheidung über die Bezahlung von Beamten. Konkret geht es um die Besoldung von Berliner Beamten beispielsweise der Polizei, der Verwaltung und der Feuerwehr in den Jahren 2008 bis 2017. Die Entscheidung wird mit Spannung erwartet, weil auch Gerichte aus anderen Bundesländern Karlsruhe nach der Rechtmäßigkeit der Bezahlung von Landesbeamten oder Richtern fragten. So bat etwa das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht das Verfassungsgericht erst vor wenigen Tagen um eine Prüfung der Bezüge für 2022. (Az. 2 BvL 20/17 u.a.)
Das niedersächsische Tanzverbot an Gründonnerstag und Karfreitag wird nicht zum Fall für das Bundesverfassungsgericht. Karlsruhe erklärte nach Angaben vom Dienstag eine Richtervorlage des Amtsgerichts Göttingen für unzulässig, das wissen wollte, ob die Regelungen in Niedersachsen mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Das Amtsgericht setzte sich demnach nicht genügend damit auseinander, was das Verfassungsgericht bereits zu Tanzverboten entschied. (Az. 1 BvL 2/25)
Die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Impfpflicht in Pflege und Medizin während der Pandemie verfassungsgemäß war, bleibt auch nach einer neuen Entscheidung unverändert. Eine vom Verwaltungsgericht Osnabrück vorgelegte Frage dazu ist unzulässig, wie das Gericht am Donnerstag in Karlsruhe erklärte. Nach einer früheren Regelung des Infektionsschutzgesetzes hatten Beschäftigte in der Pflege und in medizinischen Einrichtungen nachweisen müssen, dass sie gegen Corona geimpft oder davon genesen waren. (1 BvL 9/24)
Auch Volljährige, die adoptiert werden, müssen den Namen ihrer Adoptiveltern annehmen. Das ist rechtmäßig und mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss entschied. Anders als der vorlegende Bundesgerichtshof (BGH) halten die Verfassungsrichter Ausnahmen nicht für erforderlich. (Az. 1 BvL 10/20)