Erbschaftsteuer Damit noch etwas übrig bleibt

Wer bei der Erbschaftsteuer sparen oder sie sogar ganz vermeiden will, sollte seine Kinder rechtzeitig mit Schenkungen bedenken.

Wer etwas zu vererben hat, wird bislang steuerlich sehr unterschiedlich behandelt: Für vererbte oder verschenkte Häuser, Wohnungen und Grundstücke fallen derzeit noch weniger Steuern an als für Bares in Form von Sparbüchern, Wertpapieren oder Lebensversicherungen. Doch das wird sich bald ändern, denn das Bundesverfassungsgericht hat die Ungleichbehandlung bereits gerügt. Auch wenn das Finanzministerium noch kein neues Konzept vorgelegt hat, gehen alle Experten davon aus, dass Eigenheimbesitzer künftig stärker zur Kasse gebeten werden.

Der Neuregelung kann man aber auf ganz legale Weise zuvorkommen, indem man seine Besitztümer den Lieben schon jetzt, zu Lebzeiten, vermacht - und damit zu den derzeit noch niedrigeren Steuersätzen.

Diese Möglichkeit wird bereits von vielen genutzt. So wechselte 2002 - dem zuletzt von der amtlichen Statistik erfassten Jahr - ein steuerpflichtiges Vermögen von bundesweit 12,1 Milliarden Euro den Besitzer. Gleichzeitig wurden weitere 4,6 Milliarden Euro vor dem Ableben an Kinder, Ehegatten und andere Familienmitglieder verschenkt.

Geschenke, die sich lohnen

In welchen Fällen es sinnvoll ist, Vermögen schon zu Lebzeiten weiterzugeben:
* Sie besitzen viel Geld. Den Angehörigen stehen alle zehn Jahre hohe Freibeträge bei der Schenkungsteuer zu: dem Gatten 307.000 Euro, den Kindern 205.000 Euro pro Elternteil. Man kann also zu Lebzeiten alle zehn Jahre Geldbeträge bis zu dieser Höhe steuerfrei verschenken. Das Stückeln lohnt sich aber nur, wenn der Nachlass insgesamt höher ist als die Freibeträge.

* Sie können niedrige Ertragsteuersätze nutzen.

Kinder zahlen, wenn sie von ihren Eltern Geld geschenkt bekommen, für die Erträge aus Vermögen nur niedrige Steuern, wenn sie keine oder keine hohen weiteren Einkünfte haben - etwa, weil sie studieren. Wer sie bereits zu Lebzeiten bedenkt, schöpft zudem deren Grundfreibeträge bei der Einkommensteuer aus, die sonst ganz oder nahezu vollständig verfielen.

* Sie vermeiden eine hohe Progression.

Die Steuersätze für Erben steigen progressiv an. Das heißt, sie erhöhen sich ab bestimmten Grenzwerten des Nachlasses überproportional. Wird das Erbe durch eine oder mehrere Schenkungen zu Lebzeiten aber bereits reduziert, vermeidet man die Progressionsstufen.

* Sie erwarten eine deutliche Wertsteigerung.

Ist bei Immobilien mit hohem Wertzuwachs zu rechnen - etwa, weil man weiß, dass Ackerland zu Bauland wird -, ist es ratsam, vorher das Ganze an die Kinder zu verschenken. So lässt sich der erwartete Vermögenszuwachs durch die vorweggenommene Erbfolge steuerfrei zur nächsten Generation transferieren.

Erhalten die Bedachten vorab Haus und Hof, kriegt der Staat nicht nur weniger, als er in Zukunft voraussichtlich verlangen wird, Familien kommen zudem durch die "vorweggenommene Erbfolge" je nach Konstellation in den Genuss weiterer Vorteile bei der Steuer (siehe Kasten).

Allerdings müssen die Gönner eines bedenken: Wer seinen Besitz ohne Einschränkung verschenkt, ist alles los - etwa das Wohnrecht oder die Erträge aus Wertpapieren. "Das ist für den Fall schlecht, dass derjenige, der abgibt, nach wie vor versorgt sein will. Und das ist die Regel", sagt Stefan Görk, Hauptgeschäftsführer der Bundesnotarkammer in Berlin.

Also gilt es vorzubeugen,

falls es zum Streit kommt. Nur wie? Letztlich genügen lediglich zwei Möglichkeiten den gesetzlichen Anforderungen: Nießbrauch ist eine Variante. Hier wird zum Beispiel den Kindern die Substanz komplett vermacht, aber die Erträge stehen weiter den Eltern zu - sei es in Form von Wohnrecht, Mieteinnahmen oder Dividenden.

Die attraktivere Möglichkeit zur Absicherung sind fest vereinbarte Renten. Der Junior erhält Haus oder Wohnung samt Mieten und zahlt dafür an die Eltern monatlich einen bestimmten Betrag. Er kann diese Rente als Sonderausgabe von der Steuer absetzen. Für die Eltern ist sie steuerpflichtiges Einkommen. Die Rentenvariante rechnet sich vor allem dann, wenn die Eltern über keine weiteren hohen Einkünfte mehr verfügen und somit nur einem geringen Steuersatz unterliegen. Die Kinder, die meist höhere Einkommen haben, profitieren, weil sie ihre Abgabenlast durch den Sonderausgabenabzug mindern.

Zu beachten ist aber: Die Rente ist nur dann als Sonderausgabe abzugsfähig, wenn sie sich aus dem Vermögen erwirtschaften lässt - bei Häusern etwa aus der Miete, bei Barvermögen aus Zinsen und Dividenden. Hier schaut das Finanzamt genau hin.

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Ulrike Wirtz