Finanzgericht Solizuschlag bleibt bestehen

Laut einem Urteil des Finanzgerichts Münster muss auch 15 Jahre nach dem Mauerfall der Solidaritätszuschlag gezahlt werden. Der Zweck der Steuer, die Wiedervereinigung zu finanzieren, gelte weiterhin.

Der Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer ist nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster auch mehrere Jahre nach der Wiedervereinigung nicht verfassungswidrig. Wie das Gericht mitteilte, wies der zwölfte Senat des Gerichts eine Klage ab, die den Solidaritätszuschlag spätestens seit 2002 als verfassungswidrige Sondersteuer ansah.

Da das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag in den öffentlichen Haushalt fließt handelt es sich nach Ansicht des Gerichts nicht um eine Sonderabgabe, sondern um eine Steuer in Gestalt einer Ergänzungsabgabe.

Gesetzgeber hat Spielraum

Die Kläger hatten argumentiert, der Staat sei nur zur Bewältigung von Notständen berechtigt, Sonderabgaben über einen kurzen Zeitraum zu erheben. Das Gericht gestand dem Gesetzgeber jedoch einen weit reichenden Spielraum bei der Erschließung von Steuerquellen zu. Dieser sei beim Erlass des Solidaritätszuschlagsgesetzes nicht überschritten worden. Der Zweck des Zuschlages, aus den Einnahmen die Kosten der Wiedervereinigung mit zu finanzieren, sei in der Gesetzesbegründung nachvollziehbar dargestellt.

Da sich der Bundeshaushalt von 1990 bis 2002 kontinuierlich verschlechtert habe, sei es ebenfalls kein Verfassungsverstoß, dass der Gesetzgeber für das Jahr 2002 an dem Solidaritätszuschlag festgehalten habe.

AP
AP