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Bundesfinanzhof Solidaritätszuschlag für rechtmäßig erklärt

Ob der Solidaritätszuschlag für den Aufbau Ost verwendet wird oder nicht, ist laut Bundesgerichtshof egal
Ob der Solidaritätszuschlag für den Aufbau Ost verwendet wird oder nicht, ist laut Bundesgerichtshof unerheblich (Industriekomplex aus DDR-Zeiten in Bitterfeld, Sachsen-Anhalt, 1991)
© Schulze / DPA / Picture Alliance
Der Bundesfinanzhof in München hatte nach einer Klage die Rechtmäßigkeit des Solidaritätszuschlags zu prüfen – jetzt ist die Entscheidung da.

Der Bundesfinanzhof hält den Solidaritätszuschlag weiterhin für rechtmäßig. In einer am Montag verkündeten Entscheidung wiesen die obersten deutschen Finanzrichter die Klage eines Ehepaars aus Bayern ab. Dieses hatte gegen die Zahlung des Solidaritätszuschlags in den Jahren 2020 und 2021 geklagt.

Bundesfinanzhof: Solidaritätszuschlag ist rechtmäßig

Hätte der Bundesfinanzhof den Zuschlag für verfassungswidrig gehalten, hätte sich das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe damit befassen müssen. Eine Vorlage des Falls beim Bundesverfassungsgericht sei aber nicht geboten, entschied nun der Bundesfinanzhof.

Im Gegensatz zu den Klägern befanden es die Finanzrichter für unerheblich, ob die Einnahmen aus dem Solidaritätszuschlag für den Aufbau Ost genutzt werden oder nicht. Dies liege in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Die Bundesregierung dürfe den Solidaritätszuschlag wegen des erhöhten Finanzbedarfs für die Einheit demnach weiter erheben, auch wenn es keinen Solidarpakt mehr gibt.

Der Bund der Steuerzahler hatte das Klägerpaar unterstützt und darauf gesetzt, Entlastungen für die Steuerzahler juristisch durchsetzen zu können.

Im Gesetz zur Rückführung des Solidaritätsausgleichs aus dem Jahr 2019 beschloss die damalige Große Koalition, dass Besserverdiener – die oberen zehn Prozent der Einkommen – den Zuschlag weiter zahlen müssen, die übrigen 90 Prozent wurden ausgenommen. Der Bund hatte laut Bundesfinanzhof zuletzt elf Milliarden Euro jährlich mit der Abgabe eingenommen. 

wue DPA AFP

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