FRISTEN Gewährleistung bei Schlussverkaufsware

Nach den neuen Regelungen haben Kunden jetzt auch bei Waren aus dem Sommerschlussverkauf die vollen Gewährleistungsrechte - und damit zwei Jahre Zeit für Reklamationen.

Nach den neuen Gewährleistungsbedingungen können Verbraucher auch preisreduzierte Ware 24 Monate lang reklamieren, wenn sich herausstellt, dass sie bereits beim Kauf einen Mangel hatte. Darauf wies die baden-württembergische Verbraucherzentrale in Stuttgart hin. Ohne Kassenbon wird jedoch kaum ein Händler Reklamationen akzeptieren. Daher empfiehlt es sich unbedingt, den Beleg aufzubewahren.

Klappt auch bei mangelreduzierter Ware

Noch einen weiteren Vorteil hat die seit dem 1. Januar geltende neue Rechtslage für den Verbraucher: Tritt während der ersten sechs Monate nach dem Kauf ein Fehler am Preisschnäppchen auf, muss der Händler beweisen, dass dieser beim Kauf noch nicht vorhanden war. Auch preisreduzierte Eins-b-Ware kann reklamiert werden, solange man nicht den angezeigten Fehler reklamiert. Hält man den Mangel, der zur Herabklassifizierung das Ware geführt hat, schriftlich auf dem Kassenbon fest, ist man auf der sicheren Seite, wie die die Verbraucherschützer mitteilten.

Umtausch davon nicht berührt

Der Hinweis »Schlussverkaufsware vom Umtausch ausgeschlossen« schränkt die Gewährleistungsrechte bei Mängelreklamationen übrigens nicht ein. Er bezieht sich nur auf den von vielen Händlern freiwillig angebotenen Kulanzumtausch mangelfreier Ware. Lässt sich der Händler darauf ein, kann man auch für mangelfreie Schlussverkaufsware eine Umtauschmöglichkeit vereinbaren. Hier lohnt sich ebenfalls eine schriftliche Bestätigung.