Einige Hersteller werben mit einer besonderen Garantie: Mal sollen die Produkte mindestens einige Jahrzehnte, mal sogar "ein Leben lang" halten. Geht das Gerät oder Produkt innerhalb der zugesagten Frist kaputt, greift die Garantie. Für Kunden sind solche Versprechen oftmals der Auslöser, um zu kaufen.
Andreas Spangl ist Rechtsanwalt und kennt diesen psychologischen Trick der Hersteller und Händler. "Garantieversprechen sind vom Markt nicht wegzudenken. Sie sind ein gutes Marketinginstrument, um Kunden für ein Produkt zu interessieren und das Vertrauen in ein Produkt zu stärken. Es ist quasi ein 'Zauberwort' im Handel, wobei der Laie es kaum vermag, zwischen Gewährleistung einerseits und Garantie andererseits zu unterscheiden", so der Jurist, der in der Kanzlei am Steinmarkt in Cham arbeitet.
Die Gewährleistung ist gesetzlich Pflicht
Grundsätzlich sei eine Garantie für Käufer etwas Positives, da sie eine zusätzliche freiwillige Leistung entweder des Verkäufers, Handwerkers oder Herstellers erhalten. Die Einräumung einer Garantie ist ein zusätzlicher Anspruch, der Verbrauchern eingeräumt wird, so dass sich ihre Situation gegenüber der gesetzlichen Situation strukturell verbessert, so Stangl.

Die Gewährleistung ist gesetzlich Pflicht. "Grundsätzlich haben Sie als Käufer zwei Jahre Gewährleistungsanspruch ab Übergabe", so das Bundesjustizministerium. "Bei mangelhafter Ware haben Sie das Recht, eine Reparatur oder die Lieferung einer neuen Ware gegen Rückgabe der defekten Ware zu fordern. Das Gesetz gibt hierbei vor, dass der Verkäufer insoweit insbesondere erforderliche Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen hat." Die Gewährleistung gilt zwei Jahre lang für Neuware und zwölf Monate für gebrauchte Artikel und deckt Mängel ab, die das Produkt schon beim Kauf hatte. Innerhalb der ersten sechs Monate liegt die Beweislast beim Verkäufer: Wenn er glaubt, dass der Schaden erst nach Kauf entstanden ist, muss er das beweisen können. Nach diesem Zeitraum muss der Käufer belegen, dass der Mangel bereits beim Kauf bestand.
Wann die Gewährleistung greift
Bei Abnutzung oder Verschleiß gilt die Gewährleistung nicht. "Für die normale Abnutzung von Teilen, die einem Verschleiß unterliegen, muss der Verkäufer jedoch nicht aufkommen. In der Praxis kann dies natürlich zu Streit führen, denn die Abgrenzung zwischen 'Verschleiß' und einem Sachmangel ist oft alles andere als einfach", schreibt die Verbraucherzentrale.
"Laut Gesetz ist eine Sache (Ware) dann frei von Sachmängeln, wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Es kommt bei der Frage, ob ein Sachmangel oder nur 'Verschleiß' vorliegt, also auch immer darauf an, was ein Durchschnittskäufer in der konkreten Situation von der Sache erwarten durfte. Hier sind dann die genauen Umstände im jeweiligen Fall zu berücksichtigen, so zum Beispiel auch der Kaufpreis."
Einige Hersteller setzen noch einen drauf - und bieten neben der gesetzlichen Gewährleistung eine Garantie an. So bekommen Kunden von Tupperware eine Garantie von bis zu 30 Jahren, auch der Rucksackhersteller Eastpak bietet auf alle Serienprodukte eine Garantiezeit von ebenfalls 30 Jahren. Der französische Kochgeschirrhersteller Le Creuset gibt ebenfalls 30 Jahre Garantie. Doch diese Garantien sichern den Käufer nicht vollständig ab, denn es gibt Einschränkungen bei der Garantie.
Garantien mit Ausschlüssen
"Garantieausschlüsse sind Alltag, teilweise aber auch nicht unberechtigt. Aus Sicht des Handels oder des Handwerks muss Vorsorge getroffen werden, da ansonsten der Handel oder das Handwerk mit Garantieansprüchen überhäuft werden, die zu Verlusten bis hin zur Insolvenz führen können", so Rechtsanwalt Stangl. "Letztlich muss auch eine Garantie in das Produkt kalkulatorisch eingepreist werden und gegebenenfalls sind Rückstellungen zu bilden. Beispielsweise eine Haltbarkeitsgarantie für einen Computer über den Zeitraum von zwei Jahren ohne jeglichen Ausschluss zu gewähren, ist wirtschaftlich risikobehaftet", so Stangl. Der Käufer könnte den Rechner fallen lassen oder draußen bei Wind und Wetter nutzen - und dabei wäre ein Schaden fast schon vorprogrammiert. Gegen solchen unsachgemäßen Gebrauch müssen sich Händler und Hersteller schützen.
Doch wer in das Kleingedruckte der Garantieversprechen schaut, sieht schnell: "Der Katalog der Ausschlüsse der Garantie ist meist lang. Einerseits gibt es natürlich berechtigte Ausschlüsse, wie mechanische Beschädigungen, andererseits auch eine Ausweitung des Katalogs, der den Inhalt der Garantie quasi aushöhlt", so Stangl. So gebe es eine Vielzahl unbestimmter Rechtsbegriffe, die es dem Kunden schwer machen, die Garantie jemals in Anspruch zu nehmen. "Was ist normale Abnutzung? Was ist eine unsachgemäße Behandlung? Im Ernstfall kann eine Firma, die nicht seriös ist, den Kunden leicht im Regen stehen lassen, so dass dieser aufwendig prozessieren muss, um eine Garantie durchzusetzen. Wenn man die Liste liest, fragt man sich, für was denn überhaupt noch eine Garantie gewährt wird, da Kratzer, Flecken, Verfärbungen, Rost und Beschädigungen durch Überhitzen an Innen- und Außenseite ausgenommen sind", so der Experte.