Vom Grundsatz, dass Privatausgaben steuerlich nicht abgesetzt werden dürfen, gibt es neben den Sonderausgaben noch eine weitere Ausnahme: Steuerermäßigungen für Bürger, die außergewöhnliche Belastungen zu tragen haben.
Von außergewöhnliche Belastungen im Steuersinne spricht man dann, wenn ein Bürger aus vom Staat anerkannten Gründen zwangsläufig größere Aufwendungen machen muss als die überwiegende Zahl vergleichbarer Steuerzahler.
Zwei Gruppen werden dabei unterschieden. Unter die außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art fallen Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen. Lassen Sie sich aber vom Begriff "außergewöhnliche Belastungen" nicht abschrecken. Denn das, was hier abgesetzt werden kann, ist gar nicht so außergewöhnlich. So gehören Kosten für Zahnersatz ebenso zu den allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen wie etwa Kurkosten oder Kosten im Zusammenhang mit einer Ehescheidung.
Die begünstigten Aufwendungen sind allerdings nur insoweit abzugsfähig, so weit sie die so genannte zumutbare Eigenbelastung des Steuerzahlers übersteigen.
Außergewöhnliche Belastungen, die häufiger vorkommen und sich deshalb für eine Typisierung eignen, sind im Gesetz aufgeführt - und werden so zu
außergewöhnlichen Belastungen in besonderen Fällen
. Hier muss der Steuerzahler keinen Eigenanteil tragen. Dafür sind die Kosten nicht unbegrenzt abzugsfähig, sondern nur hin bis zu gesetzlich festgelegten Höchst- und Pauschbeträgen.
Beispiele für die zweite Gruppe außergewöhnlicher Belastungen sind zum Beispiel Aufwendungen für den Unterhalt bedürftiger Personen, für die Berufsausbildung von Kindern, für eine Haushaltshilfe und für die häusliche Pflege einer hilflosen Person.