Tatsache ist, dass die Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe zum Arbeitslosengeld II (ALG II) beschlossen und als Gesetz im Dezember 2003 verabschiedet worden ist. Weder Regierung noch Opposition wollen das Gesetzespaket noch einmal aufschnüren. Dennoch gibt es Spielraum. Zu den Punkten, die sich auf dem Verordnungswege regeln lassen, gehören unter anderem:
Der Auszahlungstermin
Der Termin für die erstmalige Auszahlung des neuen ALG II für die bisherigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe ist noch nicht abschließend festgelegt. Die Kritik wendet sich dagegen, dass die bisherige Arbeitslosenhilfe letztmalig Ende Dezember 2004 ausgezahlt wird, das neue ALG II aber erst Anfang Februar 2005. Wirtschaftsminister Wolfgang Clement beharrt bisher darauf, dass es sich nicht um eine "Zahlungslücke" handelt, sondern nur um eine Verzögerung um wenige Tage.
Vermögensanrechnungen
Auch dieses, für die künftigen ALG-II-Empfänger besonders wichtige Thema, zählet zu den noch veränderbaren Regelungen: Die Anrechnung oder gar Auflösung einer Ausbildungsversicherung auf den Kinderzuschuss ist nicht zwingend. Auch die Freigrenzen bei Kindersparbüchern könnten neu gefasst werden. Denkbar ist eine Stufenregelung zwischen dem Spar-Freibetrag für unter 15-Jährige (750 Euro) und dem für Jugendliche über 15 Jahren (4.850 Euro).
Härtefall-Regelungen
Es gibt noch Definitionsspielraum: So könnte man bei Alg-II-Beziehern mit sehr ungünstigen Rentenbiografien Altersvorsorge-Vermögen großzügiger anrechnen. Auch die Berücksichtigung laufender Zahlungen bei der Bedürftigkeitsprüfung - etwa Vorsorgeaufwendungen - ließe sich großzügiger regeln.
Bei den Hinzuverdienstmöglichkeiten
von Langzeitarbeitslosen gibt es ebenfalls noch Gestaltungsspielraum. Jedoch stehen auch diese Varianten unter dem Vorbehalt ihrer Bezahlbarkeit. (dpa)