Nicht nur die Hoteliers in den zwölf deutschen WM-Städten fiebern dem 9. Juni entgegen. Auch vielen Eigenheimbesitzern und Mietern beschert die Fußballweltmeisterschaft ein schönes Zubrot zur Haushaltskasse. Dank einer Ausnahmeregelung des Fiskus können die Erlöse aus einer kurzfristigen Vermietung einzelner Räume des Familiendomizils nämlich steuerfrei einkassiert werden.
Maximal 520 Euro Miete - im Jahr
Das Finanzamt verzichtet auf Steuern, wenn die Mieten den Betrag von 520 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Doch nicht allen Finanzbeamten ist die Regelung bekannt. Nachzulesen ist die Steuerfreiheit in Abschnitt 21.2. der Einkommensteuerrichtlinien 2005. An die Regelung müssen sich bundesweit alle Finanzämter halten.
Unter Umständen fahren Grundeigentümer jedoch deutlich besser, wenn sie auf die zugesicherte Großzügigkeit des Finanzamtes verzichten und die Mieteinnahmen freiwillig in der jährlichen Einkommensteuererklärung angeben. Grund: Von den erzielten Mieten dürfen alle Kosten abgezogen werden, die im Verhältnis zur gesamten Wohnfläche auf die vermieteten Räume entfallen.
Bei Versteuerung könne Kosten abgezogen werden
Hauseigentümer profitieren damit bei geschickter Gestaltung gleich doppelt von der Teilzeitvermietung. Die Mieten bessern zum einen das Familienbudget auf. Wer genügend Kosten zusammen bekommt, erwirtschaftet zum anderen für den Fiskus unter dem Strich sogar rote Zahlen. Das ist besonders lukrativ in den Jahren, in denen der Hauseigentümer sein Eigenheim mit kostspieligen Modernisierungen gründlich auf Vordermann gebracht hat. Die Verluste aus der Wohnraumvermietung können dann im Rahmen der Jahreserklärung steuersparend mit anderen Einkünften verrechnet werden.
In Rechnung stellen können Teilzeit-Vermieter dem Finanzamt insbesondere anteilige Schuldzinsen, Gebäudeabschreibungen, alle laufenden Grundstückskosten wie Grundsteuer und Versicherungen sowie Instandhaltungskosten. Für die steuerliche Abrechnung der Vermietungseinkünfte benötigen Steuersparer das Formular "Anlage V" zur Steuererklärung.
Vermieter muss Bescheid wissen
Der Steuerspartrick funktioniert übrigens nicht nur im WM-Jahr. Wer im Einzugsbereich eines Messegeländes oder einer anderen Besucherattraktion wohnt, kann die private Steueroase auch in anderen Jahren nutzen, indem er kurzfristigen Besuchen ein preiswertes Dach über dem Kopf anbietet.
Mieter sollten sich die geplante Untervermietung jedoch von ihrem Vermieter bereits im Vorfeld absegnen lassen - sonst ist der Ärger vorprogrammiert. Eine ungenehmigte Untervermietung gilt nach Paragraf 540 des Bürgerlichen Gesetzbuches als unerlaubte "Gebrauchsüberlassung an Dritte" und kann im Extremfall zu einer fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses führen. Dann sitzen Mieter und Untermieter kurzerhand auf der Straße. Wer also seine Wohnung zur kurzfristigen Fan-Herberge umfunktionieren will, sollte rechtzeitig mit dem Vermieter sprechen.