Arbeitgeber brauchen bei Personalknappheit die Urlaubswünsche von Mitarbeitern nicht in vollem Umfang zu erfüllen. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter wiesen damit im Eilverfahren den Antrag einer Reinigungsarbeiterin gegen den Träger eines Altenheimes auf Gewährung von Urlaub zurück (Az.: 5 Ga 71/02).
Die Arbeitnehmerin hatte bei ihren Vorgesetzten vier Wochen Sommerurlaub beantragt, den sie in ihrer italienischen Heimat verbringen wollte. Mit dem Hinweis, dass sie die einzige vollzeitbeschäftigte Reinigerin in dem Altenheim sei, wurden ihr aber nur drei Wochen genehmigt. Vor Gericht wollte sie den Urlaubswunsch in vollem Umfang durchsetzen.
Laut Urteil ist Personalknappheit jedoch ein »wichtiger betrieblicher Grund«, der rechtlich für die teilweise Ablehnung eines Urlaubsantrages ausreiche. Die Gerichtsvorsitzende wies darauf hin, dass Urlaubswünschen von Arbeitnehmern zwar entsprochen werden müsse. Nachvollziehbaren betrieblichen Umständen müsse sich jedoch auch der Arbeitnehmer unterordnen und eine Verkürzung des beantragten Urlaubs akzeptieren.
Ist der Urlaub allerdings bereits genehmigt oder schon angetreten, ist die freie Zeit des Mitarbeiters für den Chef tabu. Denn laut Bundesurlaubsgesetz steht einem Arbeitnehmer das Recht auf Wochen der Erholung zu. Er hat auch Anspruch darauf, diese freie Zeit von Anfang bis Ende ungestört und selbstbestimmt zu nutzen. Deshalb darf ein Chef seine Mitarbeiter niemals zum Abbruch eines genehmigten Urlaubs zwingen - auch dann nicht, wenn in der Firma überraschend die Arbeitskraft des »Urlaubers« gebraucht würde.