Eine Berufsunfähigkeit wegen Krankheit muss nur anerkannt werden, wenn der Versicherte seinen Arbeitsplatz detailliert beschreibt. Das berichtet die Zeitschrift "recht und schaden" unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz. Dazu zählen nach dem Richterspruch auch Angaben zur zeitlichen Aufteilung der Arbeit und eine nachvollziehbare Erläuterung, inwieweit das Leiden bestimmte Arbeitsschritte erschwert oder unmöglich macht (Az.: 10 U 744/03).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines Versicherten gegen dessen private Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Die Versicherung hatte sich geweigert, den Kläger als berufsunfähig anzuerkennen. Der Pferdewirtschaftsmeister hatte angegeben, er könne auf Grund verschiedener körperlicher Leiden seinen Beruf nicht mehr ausüben. Präzise Aussagen zu seiner Arbeit und inwieweit seine Erkrankungen ihn daran hinderten, machte der Kläger jedoch nicht. Der Versicherung war das zu wenig.
Anforderungen müssen erkennbar sein
Das OLG teilte diese Einschätzung. Es müsse für einen Außenstehenden erkennbar sein, welche Tätigkeiten regelmäßig anfielen und mit welchen Anforderungen an die körperliche Leistungsfähigkeit sie verbunden seien. Der pauschale Verweis auf Berufsbezeichnungen oder auf das "übliche Berufsbild" ersetzten die erforderliche konkrete Tätigkeitsbeschreibung nicht.