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Sonderzahlung am Jahresende Wann das Weihnachtsgeld sicher ist

Viele Beschäftigte bangen um ihr Weihnachtsgeld. Oft ist es eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, manchmal allerdings sind Chefs verpflichtet, den Bonus zu gewähren.

Riesenunterschiede beim Weihnachtsgeld für 2010: Millionen Beschäftigte etwa im Versicherungsgewerbe, in der Stahl- oder Druckindustrie können sich dieses Jahr über mehr Bonus freuen. Für sie sind bis zu 128 Euro mehr drin, wie das Tarifarchiv der Hans-Böckler-Stiftung berechnet hat. Andere Berufstätige gehen dagegen komplett leer aus wie beispielsweise die Belegschaft beim Modellbaubetrieb Märklin. Auch für Beamte in Brandenburg ist das Weihnachtsgeld wegen harter Sparmaßnahmen dieses Jahr ein Totalausfall.

Dazwischen stehen viele Beschäftigte, die um ihre Extra-Überweisung am Jahresende bangen. Oder die empfindliche Abstriche in Kauf nehmen müssen wie die Hamburger Beamten. Betriebe in finanzieller Schieflage behalten sich meist vor, Jahr für Jahr neu über eine freiwillige Sonderzahlung zu entscheiden. Denn einen gesetzlichen Anspruch auf eine Weihnachts-Gratifikation gibt es nicht. Sie ist eine freiwillige Leistung. Ob der Chef zahlen muss oder nicht, hängt vor allem vom Arbeitsvertrag und dem Kleingedruckten darin ab.

Wer erhält ganz sicher Weihnachtsgeld?

In Wirtschaftszweigen mit Tarifvertrag müssen sich die Arbeitnehmer in der Regel keine Sorgen machen, so der Leiter des Tarifarchivs, Reinhard Bispinck. Die Extra-Leistung ist je nach Branche als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen festgeschrieben. Beschäftigte in Ostdeutschland bekommen aber meist weniger Geld als ihre Kollegen im Westen.

Wie steht's beim freiwilligen Weihnachtsgeld?

Für alle anderen ist ein möglicher Anspruch im Arbeitsvertrag festgeschrieben, wie Michael Henn, Präsident des Verbands deutscher Arbeitsrechtsanwälte (VdAA), erklärt. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Aktenzeichen: 10 AZR 606/07) darf sich ein Chef grundsätzlich das Recht vorbehalten, ob und in welcher Höhe er einen Bonus spendiert. Stellt er Weihnachtsgeld in Aussicht, kommt es auf die Formulierung im Vertrag an. Heißt es, das Extra sei eine "freiwillige, stets widerrufliche Leistung", muss der Arbeitgeber zahlen.

Zahlt der Chef aber freiwillig "ohne jeden Rechtsanspruch", muss das Personal Streichungen hinnehmen. Bei dieser Formulierung ist der Arbeitgeber auch nicht verpflichtet, etwa am 1. Dezember anzukündigen, ob er dieses Jahr eine Gratifikation auszahlt oder nicht.

Was gibt es ohne Vereinbarung?

Hat das Unternehmen mindestens seit drei Jahren hintereinander schon freiwillig Weihnachtsgeld gezahlt, ohne daran Bedingungen zu knüpfen, kann sich die Belegschaft auch in diesem Jahr darauf freuen, so Henn. Dann bindet das Gewohnheitsrecht den Chef. Er kann nicht so einfach den Rückzug antreten, kürzen oder streichen.

Fiel das Weihnachtsgeld letztes Jahr ganz ins Wasser, erlischt dieses Jahr noch nicht das Gewohnheitsrecht. Notfalls kann eine Weihnachtsgeld-Gepflogenheit des Unternehmens eingeklagt werden. "Die Chancen zu gewinnen stehen gut", betont DGB-Expertin Martina Perreng unter Verweis auf ein BAG-Urteil (3 AZR 173/62).

Kein Gewohnheitsrecht besteht, wenn die Firma zwar Jahr für Jahr zahlte, die Summen etwa wegen der Finanzkrise aber unterschiedlich hoch ausfielen (BAG, 10 AZR 516/95).

Kann der Chef Weihnachtsgeld zurückfordern?

Normalerweise nicht. Mitarbeiter sind auch nicht gesetzlich dazu verpflichtet, wie Henn betont. Wer beispielsweise Anfang nächsten Jahres die Stelle wechseln und seine bisherige Firma verlassen will, muss nicht um seine Weihnachtsgratifikation aus 2010 bangen.

Ausnahme: Rückzahlungspflichten wurden ausdrücklich vertraglich vereinbart. Ein 13. Monatsgehalt muss ohnehin nicht zurückgezahlt werden.

Was ist mit Sonderfällen?

Wer seit längerem im Erziehungsurlaub ist und auf Weihnachtsgeld hofft, kann enttäuscht werden. Ein Chef darf das freiwillige Extrageld für solche Mitarbeiter streichen, deren Arbeitsverhältnis während des ganzen Jahres wegen Erziehungsurlaubs "ruhte" (BAG, 10 AZR 840/98).

Anders kann es bei Abwesenheit im Mutterschutz aussehen. Diese Zeit gilt als Beschäftigungszeit, so dass im Normalfall Weihnachtsgeld zu zahlen ist (BAG, 10 AZR 258/98). Wird Gehalt gepfändet, ist Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des Monatsgehaltes, höchstens aber 500 Euro, unpfändbar.

Wie steht es um Ansprüche bei Krankheit?

Wer lange krankgeschrieben ist und sechs Wochen lang Lohnfortzahlung erhält, bekomme das Weihnachtsgeld in der Regel ausgezahlt, so Henn. Bei längerer Krankheit werde häufig um die Sonderleistung gestritten. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz muss der Beschäftigte dann mit Kürzung oder Streichung rechnen (Az: 6 Sa 723/09).

DAPD dapd

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