Erfurt (AP) Eine dauerhafte Videoüberwachung von Arbeitnehmern ohne konkreten Verdacht ist unverhältnismäßig. Dies geht aus einer am Dienstag veröffentlichten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (AZ 1 ABR 21/03) in Erfurt hervor. In dem Fall ging es um die Videoüberwachung in einem Briefverteilzentrum der Deutschen Post AG, gegen die sich der Betriebsrat zu Wehr gesetzt hatte.
Verlust von Briefsendung kein Grund
Da es in dem Briefzentrum immer wieder zum Verlust von Briefsendungen gekommen war, wollte die Post eine Videoüberwachung einführen, die ohne konkreten Verdacht wöchentlich bis zu 50 Stunden eingesetzt werden sollte. Ob die Anlage in Betrieb ist, hätten die Arbeitnehmer nicht erkennen können.
Zwar habe die Post die Pflicht, für die Sicherheit des Briefverkehrs und des grundrechtlich geschützten Postgeheimnisses zu sorgen, urteilten die Richter des Ersten Senats. Die geplante Videoüberwachung greife jedoch in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer ein. Da keine der beiden Rechtspositionen absoluter Vorrang gebühre, müsse im Einzelfall abgewogen werden, hieß es. Die dauerhafte, verdachtsunabhängige Videoüberwachung sei unter den gegebenen Umständen jedoch unverhältnismäßig.