Ohne rechtzeitige Rüge eines pflichtwidrigen Verhaltens kann der Arbeitgeber langfristig das Recht zur Abmahnung verlieren und eine spätere Kündigung nicht mehr auf das Fehlverhalten stützen, wie der Bonner Informationsdienst "Neues Arbeitsrecht für Vorgesetzte" berichtet. Unter Umständen könne der Mitarbeiter sogar darauf vertrauen, sich ohnehin nicht hundertprozentig an seine Pflichten halten zu müssen.
Typischer Abmahnungsfall: Arbeitsverweigerung
Obwohl gesetzlich nirgendwo geregelt, hat die Rechtsprechung den Angaben zufolge in Fällen der Pflichtvergessenheit die Abmahnung zur Pflicht des Arbeitgebers erhoben. Danach soll dem Mitarbeiter, der sich nicht an seine vertraglichen Pflichten hält, die Möglichkeit gegeben werden, sich zu bessern. Erst wenn er die "gelbe Karte" missachte, könne gekündigt werden, urteilte das Bundesarbeitsgericht. Dabei sei die Abmahnung alleinige Sache des Arbeitgebers. Der Betriebsrat müsse weder angehört noch unterrichtet werden.
Ein typischer Abmahnungsfall ist die Arbeitsverweigerung, wie weiter berichtet wird. Lehne ein Mitarbeiter eine zu Recht übertragene Arbeit ab, müsse ihm der Arbeitgeber für den Fall der fortgesetzten Weigerung per Abmahnung eine Kündigung androhen. Versäume er das, könne er ihm nicht kündigen, heißt es in einem weiteren Urteil des Bundesarbeitsgerichtes.
AZ: 2 AZR 400/83