Verfassungsgericht Geringere Pensionserhöhungen sind rechtens

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Klage von drei Beamten abgewiesen und damit die jahrelange Abschmelzung der Beamtenpensionen gebilligt. Beamte dürfen dem Urteil zufolge mehr belastet werden als Rentner.

Der seit 2003 geltende langsamere Anstieg von Beamtenpensionen ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht wies am Dienstag die Beschwerden dreier pensionierter Beamter ab.

Hintergund "Versorgungsänderungsgesetz"

Die mit der Rentenreform verfügten Einschnitte in die Altersversorgung hat das Ende 2001 verabschiedete Versorgungsänderungsgesetz "wirkungsgleich" auf die Beamtenpensionen übertragen. Betroffen sind 1,3 Millionen Pensionäre und Hinterbliebene. Das Gesetz griff von 2003 an in die Altersbezüge der Beamten ein. Bis 2010 fallen demnach die Pensionsanhebungen um jeweils 0,4 Prozentpunkte niedriger aus als die Besoldungserhöhungen der Beamten. Der Höchstversorgungssatz, den Beamte nach 40 Dienstjahren erreichen, sinkt von 75 Prozent auf 71,75 Prozent des letzten Einkommens.

Zwar beurteilten die Karlsruher Richter das Reformwerk skeptisch, weil die Beamten - verglichen mit den Rentnern - stärkere Einbußen hinnehmen müssten. Außerdem sei allein das Ziel, Ausgaben zu sparen, noch keine ausreichende Rechtfertigung für eine Kürzung der Beamtenversorgung. Allerdings habe der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Grenzen seines Entscheidungsspielraums "noch nicht überschritten".

Spielraum bleibt Spielraum

Die Beschwerdeführer hatten beanstandet, die Rentenreform von 2001 sei nicht - wie vom Gesetzgeber behauptet - "wirkungsgleich" auf Beamte übertragen worden, sondern benachteilige die Pensionäre. Nach den Worten des Zweiten Senats können die Staatsdiener jedoch wegen der Unterschiede von gesetzlicher Rente und Beamtenversorgung keine "prozentual identische Angleichung verlangen".

Der Gesetzgeber habe bei der Rentenreform und deren Übertragung auf Beamte einen großen Spielraum gehabt, weil sich deren Wirkungen nur anhand von Modellrechnungen abschätzen ließen. Sollte sich allerdings in der Zukunft eine Schieflage ergeben, müssten "Korrekturen" zu Gunsten der Beamten vorgenommen werden.

DPA
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