Karlsruhe urteilt Berliner Beamtengehalt war jahrelang verfassungswidrig

Richter am Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe (Archivbild)
Laut den Karlsruher Richtern war der Sold von Berliner Beamten in den Jahren 2008 bis 2020 überwiegend nicht mit dem Grundgesetz vereinbar (Archivbild)
© Uli Deck / DPA
Die Bezahlung von Beamten ist in vielen Bundesländern immer wieder Streitthema. Karlsruhe betont nun erneut Vorgaben für eine angemessene Besoldung.

Die Besoldung zahlreicher Berliner Beamtinnen und Beamten war über Jahre verfassungswidrig. Das hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe entschieden. Die entsprechenden Regelungen im Berliner Besoldungsrecht waren in den Jahren 2008 bis 2020 demnach überwiegend nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Dabei ging es um Gruppen der sogenannten Besoldungsordnung A.

Als Besoldung wird die Vergütung von Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern und Soldatinnen und Soldaten bezeichnet. Nach dem im Grundgesetz gewährten Alimentationsprinzip ist der Dienstherr verpflichtet, diesen Menschen und ihren Familien im aktiven Dienst, bei Invalidität und im Alter einen Lebensunterhalt zu bieten, der ihrem Amt angemessen ist.

Beamtengehalt – ein Dauerstreit

Seit Jahren gibt es in vielen Bundesländern Streit um die Höhe der Besoldung – der auch immer wieder in Karlsruhe landet. Das Bundesverfassungsgericht hat seit 2015 in mehreren Entscheidungen einen Rahmen definiert, ab wann die Vergütung nicht mehr amtsangemessen ist. So muss sie demnach zum Beispiel mindestens 15 Prozent über dem Niveau der Grundsicherung liegen.

In seinem Beschluss betont das Bundesverfassungsgericht nun drei Schritte für die gerichtliche Prüfung, ob die Besoldung das Grundgesetz verletzt. Zunächst soll geprüft werden, ob die Mindestbesoldung eingehalten wird. Im zweiten Schritt soll kontrolliert werden, ob die Besoldung an "die Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards" angepasst sei. Falls die ersten zwei Schritte einen Verstoß ergeben, müsse im dritten Schritt geprüft werden, ob dieser eventuell ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist.

DPA
yks

PRODUKTE & TIPPS

Kaufkosmos

Mehr zum Thema