Urteil in Karlsruhe Verfassungsklagen bleiben erfolglos: Bettensteuern mit Grundgesetz vereinbar

Eine Frau macht in einem Hotelzimmer das Bett
Steuern auf touristische Übernachtungen sind mit dem Grundgesetz vereinbar, erklärte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag. 
© Daniel Reinhardt / DPA
Ob Citytax, Kulturförderabgabe oder Beherbergungssteuer – in etlichen Städten werden Reisende fürs Übernachten extra zur Kasse gebeten. Hoteliers ist das ein Dorn im Auge. Nach jahrelangen Streitereien gibt es jetzt eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.

Städte und Gemeinden dürfen von Übernachtungsgästen eine sogenannte Bettensteuer verlangen. Die örtlichen Abgaben seien mit dem Grundgesetz vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am Dienstag mit. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit im vermögensrechtlichen Bereich und in die Berufsausübungsfreiheit von Hotelbetreibern sei gerechtfertigt. Die Richterinnen und Richter des Ersten Senats wiesen Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück. (Az. 1 BvR 2868/15 u.a.)

Es handle sich um örtliche Aufwandsteuern, die bundesgesetzlich geregelten Steuern nicht gleichartig seien, erklärte das Verfassungsgericht zur Begründung weiter. Sie seien also "kompetenzgemäß" erlassen worden. Die betroffenen Beherbergungsbetriebe würden dadurch nicht übermäßig belastet.

"Beruflich zwingende" Übernachtungen von Steuer ausgenommen

Die Bettensteuern werden auch in Dutzenden anderen Kommunen erhoben. Offiziell heißen sie zum Beispiel Kultur- oder Tourismusförderabgabe, Citytax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer. Das Grundprinzip ist immer gleich: Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, in der Regel um die fünf Prozent. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel drei Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten, in Hamburg etwa ist die Höhe nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.

Hintergrund ist, dass Hotels vor einiger Zeit bei der Umsatzsteuer entlastet wurden. Anfang 2010 sank der Steuersatz von 19 auf 7 Prozent. Die Bettensteuern sind eine Reaktion der klammen Kommunen. Wegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von 2012 sind "beruflich zwingende" Übernachtungen überall von der Steuer ausgenommen, die damit in erster Linie Touristen trifft. Die Unterkünfte haben die Aufgabe, das Geld einzuziehen und abzuführen.

Bettensteuer: Hoteliers sehen sich benachteiligt

Die Hoteliers wehrten sich bereits vor anderen Gerichten gegen die Steuer, jedoch ohne Erfolg. 2015 wies der Bundesfinanzhof Klagen aus Hamburg und Bremen ab. Die Hotels sehen sich durch den Aufwand einseitig benachteiligt. Die Verfassungsrichter halten dies aber für gerechtfertigt: "Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel", teilten sie mit. Die Länder hätten auch die Gesetzgebungskompetenz.

Nach der aktuellen Dehoga-Übersicht hatten Anfang 2019 insgesamt 30 Kommunen eine Bettensteuer. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Hamburger Kultur- und Tourismustaxe, die Citytax in Bremen und Bremerhaven und die Freiburger Übernachtungssteuer.

DPA · AFP
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