Das Pflege-Neuausrichtungsgesetz hat die Leistungen speziell für die Personengruppe der Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz erhöht. Auch ohne eine Pflegestufe gibt es nun Sach- oder Geldleistungen. In den Pflegestufen 1 und 2 sind die Leistungen deutlich erhöht, in Pflegestufe 3 unverändert.
Ohne Pflegestufe gibt es nun auch den Anspruch auf Verhinderungspflege nach § 39 sowie Pflegehilfsmittel nach § 40. In der Tagespflege gelten ebenfalls die erhöhten Sachleistungsbeträge.
Erhöhte Leistungen für Personen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz
Sachleistung | Geldleistung | |
ohne Pflegestufe | 225 Euro | 120 Euro |
Pflegestufe 1 | 665 Euro | 305 Euro |
Pflegestufe 2 | 1250 Euro | 525 Euro |
Pflegestufe 3 | 1550 Euro | 700 Euro |
Die neue Pflegeversicherung
Neuauflage 2013 - der Antrag, die Pflegestufen, die Leistungen: Ihre neuen Möglichkeiten und Chancen.
Linde Verlag
168 Seiten
ISBN: 9783709305034
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Leistungen für Menschen mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz gibt es schon seit 2002. Seit 2008 beträgt die Leistung 100 oder 200 Euro pro Monat, die als Zusätzliche Betreuungsleistungen erbracht werden können. Diese Leistungen bleiben auch weiterhin (zusätzlich zu den erhöhten Sachleistungen) erhalten.
Die Einstufung erfolgt automatisch bei jeder Einstufung in eine Pflegestufe, man erhält also praktisch zwei Einstufungen: die Pflegestufe sowie die Einstufung bei erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz. Die Pflegekassen sind verpflichtet, jedem Versicherten auch dieses Einstufungsergebnis mitzuteilen.
Voraussetzung für die Einstufung ist zunächst eine dauerhafte (länger als sechs Monate) Einschränkung bedingt durch
• demenzbedingte Fähigkeitsstörungen,
• geistige Behinderungen oder
• psychische Erkrankung.
So wird die Alltagskompetenz geprüft
Ist eine dieser Erkrankungen auf Dauer vorhanden, muss bei der Einstufung die Auswirkungen auf die Alltagskompetenz geprüft werden. Dafür hat der Gesetzgeber 13 Fragen (Items) im Gesetz formuliert:
1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereiches (Weglauftendenz)
2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen
3. unsachgemäßer Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen
4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation
5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten; 6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen und seelischen Gefühle oder Bedürfnisse wahrzunehmen
7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Maßnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung
8. Störungen der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigungen des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben
9. Störung des Tag-/Nacht-Rhythmus;
10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren
11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen
12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten
13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.
In der Begutachtung wird der Prüfer diese Punkte durchgehen und bewerten.
Grundbetrag oder erhöhter Betrag
Die Einstufung erfolgt dann in zwei verschiedene Stufen:
Grundbetrag (100 Euro pro Monat): Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes oder die von der Pflegekasse beauftragten Gutachter bei dem Pflegebedürftigen wenigstens in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 bis 9, dauerhafte und regelmäßige Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellen.
Erhöhter Betrag (200 Euro pro Monat): Eine in erhöhtem Maße eingeschränkte Alltagskompetenz liegt vor, wenn die für die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt sind und zusätzlich bei mindestens einem weiteren Item aus einem der Bereiche 1 bis 5, 9 oder 11 eine Auffälligkeit besteht.