Urteil Strom plus Telefon

Die Telekom hat umsonst geklagt: Der Bundesgerichtshof fand nichts daran auszusetzen, dass Stadtwerke zusammen mit Telekommunikationsunternehmen Strom und Telefon zum günstiger Kombi-Preis anbieten.

Stadtwerke dürfen Strom und einen Telefonanschluss gekoppelt zu einem günstigeren Preis anbieten. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschied am Dienstag, Stadtwerke missbrauchten mit solchen Angeboten ihre marktbeherrschende Stellung nicht. Er wies deshalb eine Klage der Telekom in letzter Instanz zurück.

Verschiedene Stadtwerke bieten in Kooperation mit Telekommunikationsunternehmen den Bezug von elektrischem Strom und Telefondienstleistungen zu einem gemeinsamen vergünstigten monatlichen Grundpreis an. Dagegen hatte die Telekom geklagt, aber bereits vor Landgericht und Oberlandesgericht verloren. Der Bundesgerichtshof wies nun auch die Revision der Telekom zurück.

Leistungen nicht zwangsweise gekoppelt

Zwar bejahte das Karlsruher Gericht eine marktbeherrschende Stellung der beklagten Stadtwerke. Dennoch stelle das Kopplungsangebot nicht einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung dar. Die Kunden könnten schließlich wählen, ob sie wie bisher nur Strom von den Stadtwerken beziehen oder einen Vertrag über den Bezug von Strom und Telefon zu einem gemeinsamen Grundpreis schließen wollten. Somit seien beide Leistungen nicht zwangsweise gekoppelt.

Damit sei das Angebot ein "legitimer Bestandteil des auch dem marktbeherrschenden Unternehmen offen stehenden Wettbewerbs um Strom- und Telefonkunden", erklärte das Gericht. Er wäre nach Auffassung des Kartellsenats nur dann bedenklich, wenn durch eine Sogwirkung des Angebots der Marktzutritt für Wettbewerber auf dem Markt für Telefondienstleistungen verhindert oder beschränkt würde; dafür bestünden jedoch keine Anhaltspunkte, zumal Verbraucher, die das Angebot der Beklagten annähmen, sich von überkommenen Gewohnheiten ("Strom von den Stadtwerken, Telefon von der Deutschen Telekom") lösen müssten, meinten die Richter.

Aktenzeichen: KZR 16/02

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