Das Abbrennen bestimmter Feuerwerkskörper an Silvester soll auf den beiden nordfriesischen Inseln Föhr und Amrum wieder verboten sein. Hintergrund ist eine entsprechende Allgemeinverfügung auf Grundlage des bundesrechtlichen Sprengstoffrechts, wie das Amt Föhr-Amrum mitteilte. Wie in den Vorjahren soll demnach an Silvester und Neujahr ein Abbrennverbot für Feuerwerkskörper der Kategorie F2 gelten – wozu etwa Raketen zählen. Zuvor hatte der "SHZ" berichtet.
Gericht hatte Verbot gekippt
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Schleswig hatte in der vergangenen Woche das Komplettverbot für das Abbrennen von privatem Feuerwerk vorläufig gekippt. Dagegen hatte ein Unternehmen, das Feuerwerkskörper verkauft, geklagt. Das Amt Föhr-Amrum hatte zuvor das Abbrennen per Verordnung verboten und sich dabei auf das Landes-Immissionsschutzgesetz gestützt.
Nach Auffassung des Gerichts enthält das Landes-Immissionsschutzgesetz keine Rechtsgrundlage für das Feuerwerksverbot. Ein solches Verbot falle in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Sprengstoffrecht. Auf die bundesrechtliche Regelung bezieht sich das Amt nun in der Allgemeinverfügung.
Abstand zu Reetdachhäusern notwendig
"Zur besseren Verständlichkeit sind die brandempfindlichen Gebäude und Anlagen, zu denen ein Sicherheitsabstand einzuhalten ist, in der Allgemeinverfügung näher benannt", hieß es in der Mitteilung. Dazu zählen demnach etwa Reetdächer oder Scheunen und landwirtschaftliche Lager auf den beiden Inseln.
Dieser Abstand sei aufgrund der erhöhten Windgeschwindigkeiten auf den Inseln Ende Dezember erforderlich, heißt es in der Verfügung. Zudem verwies das Amt darauf, dass im Notfall die Möglichkeit fehle, zusätzliche Feuerwehrkräfte vom Festland zur unmittelbaren Brandbekämpfung herbeizurufen.
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Feuerwerkskörper sind laut Zoll in verschiedenen Kategorien unterteilt. Neben der Kategorie F2 gibt es beispielsweise die Kategorie F1 – darunter fällt demnach unter anderem Tischfeuerwerk sowie Wunderkerzen.