Straßenbau in Sachsen
19 Enteignungsverfahren für Fernstraßen in Sachsen

Die Zahl der Enteignungsverfahren für den Straßenbau ging in Sachsen 2025 um ein Achtel auf 71 zurück. (Archivbild) Foto: Robert
Die Zahl der Enteignungsverfahren für den Straßenbau ging in Sachsen 2025 um ein Achtel auf 71 zurück. (Archivbild) Foto
© Robert Michael/dpa
Für den Bau von Straßen kann der Staat benötigte Flächen enteignen, wenn die Eigentümer nicht freiwillig kooperieren. In Sachsen sind dazu etliche Verfahren im Gange.

Für den Bau von Bundesfernstraßen laufen in Sachsen aktuell 19 Verfahren zur Enteignung von Flächen. Im vergangenen Jahr kam ein Verfahren zum Abschluss, wie aus Angaben der Landesdirektion hervorgeht. 2025 liefen demnach 20 Verfahren. Dabei sind laufende Fälle aus vorherigen Jahren mitgerechnet, die bisher nicht erledigt wurden.

2024 liefen 22 Verfahren, zwei wurden abgeschlossen. In der Regel handelt es sich laut Landesdirektion bei den Grundstücken um Acker- oder Grünflächen.

Sachsen unter Spitzenreitern

Im bundesweiten Vergleich zählte Sachsen 2025 gemeinsam mit Sachsen-Anhalt (21), Nordrhein-Westfalen (21) und Brandenburg (20) zu den Spitzenreitern. Die wenigsten Verfahren gab es im Norden: In Schleswig-Holstein und Hamburg sollten jeweils zwei Flächen enteignet werden, in Mecklenburg-Vorpommern drei. Das geht aus Zahlen hervor, die die Bundestagsabgeordnete Caren Lay (Linke) beim Bundesverkehrsministerium erfragt hat. 

Die Landesdirektion in Dresden korrigierte die dortigen Angaben für Sachsen deutlich nach unten, da sie die Gesamtzahl der Enteignungen für den Straßenbau abbildete, während die Zahlen der anderen Bundesländern lediglich für Fernstraßen gelten. Demnach gab es 2025 in Sachsen insgesamt 71 laufende Enteignungsverfahren. Fünf wurden abgeschlossen, 66 blieben offen. 

Enteignungsverfahren

Der Straßenbau gehört wie beispielsweise Hochwasserschutz, Energieversorgung und Abfallentsorgung, zu den öffentlichen Aufgaben, für die private Eigentümer zum Wohl der Allgemeinheit enteignet werden können. Die Enteignung der benötigten Flächen dient als letztes Mittel, wenn andere Wege wie ein Kauf oder Tausch gescheitert sind. Auch Rechte Dritter wie beispielsweise Mietrechte können betroffen sein. Die Eigentümer erhalten eine Entschädigung.

Für Autobahnen und Bundesstraßen gelten die Regelungen im Bundesfernstraßengesetz, für die restlichen Straßen die jeweiligen Landesgesetze, in Sachsen das Sächsische Enteignungs- und Entschädigungsgesetz.

dpa