Infektionsschutz In Bussen und Bahnen ist die Maskenpflicht gefallen – wo in Deutschland weiterhin ein Mund-Nasen-Schutz getragen werden muss

Maskenpflicht: Coronavirus-Maske auf dem Boden
FFP2-Maske am Boden. Mit dem Ende der Maskenpflicht in Bussen und Bahnen wird sie mehr und mehr zum Auslaufmodell
© Frank Hoermann / Sven Simon / Picture Alliance
Manche haben den Tag herbeigesehnt, manche sahen ihm skeptisch entgegen: Die Maskenpflicht wegen der Coronavirus-Pandemie ist nun auch in Bussen und Bahnen bundesweit passé. Ganz verabschieden können wir uns vom Mund-Nasen-Schutz aber nicht.

Erst wurde sie von den politischen Entscheidungsträgern abgelehnt, dann empfohlen und schließlich zur Pflicht – nun ist das Kapitel Maske in Deutschland nach rund drei Jahren Coronavirus-Pandemie (fast) geschlossen.

Nachdem bereits seit längerem in Geschäften, in Schulen und an den meisten Arbeitsplatz auf das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verzichtet werden darf, haben jetzt auch die letzten Bundesländer die Maskenpflicht in Bussen und Bahnen aufgehoben. Auch im bundesweiten Fernverkehr gilt nun: Maske tragen ist freiwillig.

Doch auch, wer sich dagegen entschließt, sich und andere vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus oder anderen Erregern zu schützen, sollte noch einen kleinen Vorrat an Masken halten. Denn in manchen Situationen besteht bundesweit auch weiterhin eine Maskenpflicht – zumindest vorerst.

Maskenpflicht: Hier gilt sie weiterhin

Betroffen davon ist der Gesundheits- und Pflegebereich. Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass Besucher bestimmter Einrichtungen weiterhin mindestens eine FFP2-Maske tragen müssen. Ein Überblick:

  • Arztpraxen
  • Zahnarztpraxen
  • psychotherapeutische Praxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • weitere vergleichbare Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste

Besucher von Kliniken und Pflegeheimen müssen ebenfalls einen negativen Coronatest vorlegen. Für Beschäftigte im Gesundheits- und Pflegebereich gelten mitunter ebenfalls noch eine Masken- und Testplicht.

Die Maskenregeln des Infektionsschutzschutzgesetzes gelten bis einschließlich Karfreitag (7. April) – dann ist das Kapitel voraussichtlich endgültig geschlossen.

Quellen: Bundesministerium für Gesundheit, Infektionsschutzgesetz, Nachrichtenagentur DPA

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