Karfreitag gilt als "stiller" Feiertag: Christen gedenken der Kreuzigung und des Todes von Jesus Christus, daher gilt Karfreitag als Trauertag. Im Feiertagsgesetz heißt es:
"Am Karfreitag und am Totengedenktag (Sonntag vor dem 1. Advent) sind verboten:
- öffentliche Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen;
- sonstige öffentliche Veranstaltungen, soweit sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dienen;
- öffentliche Sportveranstaltungen am Karfreitag während des ganzen Tages, am Totengedenktag bis 13 Uhr."
Neben dem in vielen Bundesländern geltenden Tanzverbot sind auch Kino- und TV-Vorführungen von rund 700 Filmen in Deutschland verboten, weil durch sie "eine Verletzung des religiösen und sittlichen Empfindens zu befürchten ist". Meist geht es dabei um die Darstellung von Gewalt oder Sex – oder beidem. Oft hat aber der Filmverleih schlicht keinen Antrag auf die Feiertagsfreigabe gestellt. Dann gilt der Film erst einmal als "nicht feiertagsfrei". Eine nachträgliche Prüfung kostet und ist vielen Verleihern offenbar zu teuer – und das Verbot an Karfreitag zu verkraften.
Unter den Filmen sind einige Horror- und Action-Klassiker, aber auch eher skurrile Streifen. Klicken Sie sich durch.
Quellen: "FSK.de" zu den "stillen Feiertagen", Liste der Filme ohne Feiertagsfreigabe (bis 2015) auf "FSK.de".