Reparieren schone "die Umwelt und den Geldbeutel", fuhr Hubig fort. "Statt einer Wegwerf-Kultur brauchen wir eine neue Kultur des Reparierens."
Dem Ministerium zufolge soll das Recht für alle Produkte gelten, für die Hersteller bereits nach derzeitiger Rechtslage Ersatzteile für eine bestimmte Zeit vorrätig halten müssen. Das sind etwa Handys und Tablets, Kühlschränke und Trockner.
Für Waschmaschinen und Wäschetrockner soll dies laut Ministerium für mindestens zehn Jahre und für Smartphones für mindestens sieben Jahre ab dem Moment gelten, "in dem die Produktion des Modells eingestellt wurde". Zudem sollen die Unternehmen verpflichtet sein, die Reparatur zu einem "angemessenen Preis" anzubieten.
Mit den vorgeschlagenen Änderungen soll eine EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren umgesetzt werden. Bisher haben Verbraucher ein zweijähriges Gewährleistungsrecht, wenn eine gekaufte Ware einen Mangel hat - oder womöglich noch eine freiwillig vom Hersteller oder Händler angebotene Garantie. Darüber hinaus haben Verbraucher aber kein Recht darauf, dass ihre Gerät repariert werden müssen.
"Mit dem neuen Recht auf Reparatur wollen wir es Verbraucherinnen und Verbrauchern einfacher machen, sich für eine Reparatur zu entscheiden", erklärte Hubig. Zudem sollen sie "einen Anreiz erhalten, sich bei einem defekten Produkt für eine Reparatur zu entscheiden, wenn sie auch eine Neulieferung verlangen könnten". So soll sich das Gewährleistungsrecht von zwei auf drei Jahre verlängern, wenn Verbraucher in einem solchen Fall ein Produkt reparieren lassen anstatt es auszutauschen.
Mit den Vorgaben solle klargestellt werden: "Lässt sich ein Produkt nicht reparieren, obwohl seine Reparierbarkeit normalerweise erwartet werden kann, begründet das einen Sachmangel und die Käuferin oder der Käufer hat Gewährleistungsrechte", erklärte das Ministerium weiter. So kann sich etwa bei einem Smartphone ein Recht auf Neulieferung ergeben.
Abweichende Vereinbarungen zur Reparierbarkeit in Kaufverträgen sollen dem aktuellen Gesetzentwurf zufolge zwar möglich sein, wie das Ministerium weiter mitteilte. Allerdings können Unternehmen bei Verträgen mit Verbrauchern demnach nur "mit einer ausdrücklichen Information und durch eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung" von den Regelungen abweichen.