So hatte das Portal online sieben Artikel mit Foto und Namensnennung über die nicht in der Öffentlichkeit stehende Klägerin veröffentlicht. Das Gericht ordnete an, diese Berichte zu unterlassen und stellte unwahre Tatsachenbehauptungen fest.
Auslöser des Rechtsstreits war, dass die Klägerin nach der ohne eine geschlechtsangleichende Operation vollzogenen Änderung ihres Personenstands von Mann auf Frau ein Probetraining in dem Frauenfitnessstudio wollte. Als die Inhaberin dies ablehnte, kontaktierte die Klägerin die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung. Diese schlug der Inhaberin des Fitnessstudios vor, der abgelehnten Kundin 1000 Euro Entschädigung zu zahlen, was diese ablehnte.
Nius berichtete dem Urteil zufolge innerhalb von wenigen Tagen in sieben - jeweils mit mindestens einem Bildnis der Klägerin versehenen - Artikeln, in denen sich verschiedene Autoren mit diesem Bemühen der Klägerin sowie der politischen und gesellschaftlichen Debatte über Transrechte und deren Wechselwirkungen mit den Rechten und Interessen Dritter auseinandersetzten.
Diese Artikelserie wertete das Oberlandesgericht nun als Persönlichkeitsrechtsverletzung. Dabei stellte das Gericht fest, dass Nius auch unwahre Tatsachenbehauptungen verbreitet hatte. So warf das Portal der Klägerin vor, nur vorzugeben, eine Frau zu sein, und ein "Herr in Damenkleidung" zu sein. Auch die Verbreitung des Namens greife in das allgemeine Persönlichkeitsrecht ein.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann Nius die Zulassung der Revision am Bundesgerichtshof begehren.