Gast
3 Monate Fahrverbot und 7 Monate Einziehung des Führerscheins?
Ist das nacheinander, also 10 Monate? Wenn er 7 Monate keinen Führerschein hat, dann hat er doch 7 Monate Fahrverbot? Wenn er 3 Monate Fahrverbot hat, dann wird ihm doch 3 Monate der Führerschein abgenommen? Wo ist da der Unterschied?
Ein E-Scooter-Fahrer mit 1,35 Promille Alkohol im Blut, bekam ein Urteil vom Amtsgericht München: 2200 Euro Geldstrafe, drei Monate Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (also auch E-Scooter) und Einziehung seines Führerscheins für sieben Monate.
Ein E-Scooter-Fahrer mit 1,35 Promille Alkohol im Blut, bekam ein Urteil vom Amtsgericht München: 2200 Euro Geldstrafe, drei Monate Fahrverbot für Kraftfahrzeuge aller Art (also auch E-Scooter) und Einziehung seines Führerscheins für sieben Monate.
Antworten (6)
Beides sind Fahrverbote, da sie befristet sind und er nach Ablauf der Frist (zusammen 10 Monate) seinen Führerschein zurückbekommt. Es klingt etwas verklausuliert, aber es sind zehn Monate Fahrverbot am Stück, aufgeteilt in drei Monate für alle Fahrzeuge, auch den E-Scooter, danach sieben Monate nur für führerscheinpflichtige Fahrzeuge; E-Scooter darf er dann wieder fahren.
In der Theorie, ja.
In der Praxis steht dann vermutlich erst mal ein Kurzmarathon an um das Teil wieder zu bekommen.
Es ist ja nicht so, dass nach 10 Monaten das Teil im Briefkasten liegt... hehe..
Ach und die MPU will dann bestimmt auch noch gemeistert werden.
Also durchaus eine ziemlich gerechte Bestrafung aus meiner Sicht.
In der Praxis steht dann vermutlich erst mal ein Kurzmarathon an um das Teil wieder zu bekommen.
Es ist ja nicht so, dass nach 10 Monaten das Teil im Briefkasten liegt... hehe..
Ach und die MPU will dann bestimmt auch noch gemeistert werden.
Also durchaus eine ziemlich gerechte Bestrafung aus meiner Sicht.
Stimmt so nicht, dschinn.
Nach einem befristeten Fahrverbot erhält man automatisch, ohne Antrag, seinen Führerschein zugeschickt. Da braucht's keine Anstrengungen, allenfalls eine Nachfrage. Und eine MPU ist nicht zwingend angeordnet bei unterhalb 1,6 Promille, erst darüber.
Nach einem befristeten Fahrverbot erhält man automatisch, ohne Antrag, seinen Führerschein zugeschickt. Da braucht's keine Anstrengungen, allenfalls eine Nachfrage. Und eine MPU ist nicht zwingend angeordnet bei unterhalb 1,6 Promille, erst darüber.
Ich hoffe, dass der Führerschein wirklich eingezogen wurde und dies nicht nur eine Verwechselung mit einem weiteren Fahrverbot ist.
Denn lieber Gast, dann war es keine "Einziehung seines Führerscheins für sieben Monate". Wenn der Führerschein eingezogen wird, ist er weg. Dann sind die 7 Monate eine Sperrfrist. Erst danach kann man einen neuen Führerschein beantragen. Das bedeutet:
Bei Alkohol als Grund eine MPU (Teuer)
Bei Alkohol als Grund neigen die Gutachter dazu einen Nachweis zu verlangen, dass man das Problem mit dem Alkohol angegangen ist, Psychologische Beratung, Anonyme Alkoholiker etc. Da gehe ich mal davon aus, dass der Zeitraum von 7 Monaten nicht als "Nachweis" gilt.
Beantragung eines neuen Führerscheines. Tscha, geht mal nicht ohne Fahrschule etc.
Nun, der E-Scooter-Fahrer muss das Ganze mit MPU nicht machen. Das geht auch billiger:
Wenn 5 Jahre keine weiteren Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung vorgefallen sind, beginnt die 10-jährige Verjährungsfrist. Dann kann man also nach 15 vollständigen Kalenderjahren den Führerschein auch ohne MPU machen.
Dann ist dieser Fahrer wenigstens für 15 Jahre nicht auf der Strasse.
Denn lieber Gast, dann war es keine "Einziehung seines Führerscheins für sieben Monate". Wenn der Führerschein eingezogen wird, ist er weg. Dann sind die 7 Monate eine Sperrfrist. Erst danach kann man einen neuen Führerschein beantragen. Das bedeutet:
Bei Alkohol als Grund eine MPU (Teuer)
Bei Alkohol als Grund neigen die Gutachter dazu einen Nachweis zu verlangen, dass man das Problem mit dem Alkohol angegangen ist, Psychologische Beratung, Anonyme Alkoholiker etc. Da gehe ich mal davon aus, dass der Zeitraum von 7 Monaten nicht als "Nachweis" gilt.
Beantragung eines neuen Führerscheines. Tscha, geht mal nicht ohne Fahrschule etc.
Nun, der E-Scooter-Fahrer muss das Ganze mit MPU nicht machen. Das geht auch billiger:
Wenn 5 Jahre keine weiteren Verstösse gegen die Strassenverkehrsordnung vorgefallen sind, beginnt die 10-jährige Verjährungsfrist. Dann kann man also nach 15 vollständigen Kalenderjahren den Führerschein auch ohne MPU machen.
Dann ist dieser Fahrer wenigstens für 15 Jahre nicht auf der Strasse.
Stimmt, bin auch auf das "Fahrverbot" reingefallen. Ein Fahrverbot kann aber höchstens 3 Monate betragen, alles Längere ist Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperre, hier sieben Monate. Diese kann danach neu beantragt werden. Eine MPU ist aber bei unter 1,6 Promille nicht zwingend, bei höherem Wert schon.
Nach Ende eines Fahrverbotes erhält man den FS wieder zugeschickt. Hier nicht. Dazu kommt eine dreimonatiges Fahrverbot auch für FS-freie Fahrzeuge (Scooter, Mofa...), ob das innerhalb der 7 Monate liegt oder zusätzlich obendrauf, ist nicht so eindeutig.
Nach Ende eines Fahrverbotes erhält man den FS wieder zugeschickt. Hier nicht. Dazu kommt eine dreimonatiges Fahrverbot auch für FS-freie Fahrzeuge (Scooter, Mofa...), ob das innerhalb der 7 Monate liegt oder zusätzlich obendrauf, ist nicht so eindeutig.
Fahrschule und Prüfung ist auch nicht zwingend bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis:
"Nimmt die Fahrerlaubnisbehörde an, dass der Betroffene nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis besitzt, muss eine erneute Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden (§ 20 Abs 2. FeV).
Erstreckte sich die Sperrfrist früher über zwei Jahre, mussten die theoretische und praktische Prüfung in jedem Fall erneut abgelegt werden. Der Betroffene musste den Führerschein neu machen. Diese Regelung wurde jedoch im Jahre 2008 aufgehoben. Seither ist die erneute Führerscheinprüfung nur noch dann erforderlich, wenn besondere Umstände im Einzelfall die begründen."
"Nimmt die Fahrerlaubnisbehörde an, dass der Betroffene nicht mehr die erforderlichen Kenntnisse für eine Fahrerlaubnis besitzt, muss eine erneute Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden (§ 20 Abs 2. FeV).
Erstreckte sich die Sperrfrist früher über zwei Jahre, mussten die theoretische und praktische Prüfung in jedem Fall erneut abgelegt werden. Der Betroffene musste den Führerschein neu machen. Diese Regelung wurde jedoch im Jahre 2008 aufgehoben. Seither ist die erneute Führerscheinprüfung nur noch dann erforderlich, wenn besondere Umstände im Einzelfall die begründen."