Hintergrund Strafbarkeit von Drogenkonsum und Drogenbesitz

Hintergrund

Drogenkonsum ist im Betäubungsmittelgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Juristisch gesehen ist damit die Einnahme von Drogen wie Kokain, Marihuana oder Heroin strafffrei. Allerdings ist der Konsum ohne den - strafbaren - Besitz solcher Substanzen kaum möglich. Wer illegale Drogen nimmt, muss also mit einer Strafe rechnen.

Besitz, Handel und die Herstellung von illegalen Drogen werden nach deutschen Gesetzen mit bis zu fünf Jahren Haft oder einer Geldstrafe geahndet. Mitglieder von Drogenbanden müssen mit noch höheren Haftstrafen rechnen.

Unter bestimmten Umständen erlaubt das Gesetz auch, den Drogenmissbrauch nicht zu verfolgen. Das kann der Fall sein, wenn die Schuld des Täters als gering einzuschätzen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter die Betäubungsmittel nur zum Eigengebrauch in geringer Menge besitzt. Dann darf die Staatsanwaltschaft von einem Verfahren absehen, oder das Gericht kann es mit Zustimmung der Beteiligten einstellen.

Was eine "geringe Menge" ist, wird in den Bundesländern unterschiedlich gehandhabt. In Hamburg etwa gilt bei Kokain eine Menge von bis zu einem Gramm als eine geringe Menge, in Nordrhein- Westfalen liegt die Grenzmenge bei 0,5 Gramm. In Hessen wird nach Angaben der Frankfurter Polizei bei Mengen unter 10 Gramm davon ausgegangen, dass es sich in der Regel um Eigenbedarf handelt. Es gebe in diesen Fällen zwar immer eine Anzeige, die Staatsanwaltschaft könne das Ermittlungsverfahren aber einstellen. Es muss aber in jedem Einzelfall neu über eine Strafverfolgung entschieden werden.

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