Werbung in Social Media Gericht verbietet Ärztin Bilder von Nasen-OP auf Instagram

Arzt bereitet eine Nasenoperation vor
In der plastischen Chirurgie gibt es strenge Werbevorschriften für Eingriffe wie eine Nasenoperation (Symbolbild)
© YakobchukOlena / Getty Images
Eine Chirurgin zeigte auf Instagram die Veränderung einer Patientin durch eine Nasenoperation. Diese Art von Werbung ist laut Oberlandesgericht Frankfurt aber nicht zulässig.

Viele Menschen dokumentieren auf Social Media gerne die Ergebnisse ihrer Arbeit. Bei Medizinern kann das jedoch problematisch sein, urteilte jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt im Fall einer Schönheitschirurgin. 

Die Ärztin hatte auf ihrem Instagram-Profil Vorher-Nachher-Bilder einer Nasenoperation gezeigt. Es ging um die Entfernung eines ausgeprägten Nasenhöckers bei einer Patientin. Anhand mehrerer Fotos konnten Nutzer verfolgen, wie sich das Aussehen der Frau durch die OP verändert hatte. Dagegen hatte die Wettbewerbszentrale geklagt, sie sah den Fall als "unlautere Werbung" an.

Das Oberlandesgericht folgte dem Antrag und untersagte der Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie diese Art von Werbung. Das Landgericht Frankfurt hatte die Klage zunächst noch abgewiesen. 

Vergleichende Werbung für Nasenoperation verboten

Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe "nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden", begründete der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichts seine Entscheidung.

Dieses Verbot ergibt sich aus dem Heilmittelwerbegesetz. Darin wird ausdrücklich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe Bezug genommen, die nicht medizinisch notwendig sind. Damit soll verhindert werden, dass Menschen mit Schönheitsoperationen, die auch Risiken bergen können, gelockt werden.

Dass in dem konkreten Fall nicht eindeutig geklärt ist, ob die Operation medizinisch geboten war, spielt nach Ansicht des Gerichts keine Rolle. Es genüge, dass die Ärztin nur mit der äußerlichen Veränderung der Nase geworben und keine Angaben zu den medizinischen Teilen des Eingriffs gemacht habe.

Das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt ist nicht rechtskräftig. Die Ärztin hat die Möglichkeit, vor den Bundesgerichtshof zu ziehen.

epp

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